{"id":5829,"date":"2021-12-09T09:00:00","date_gmt":"2021-12-09T08:00:00","guid":{"rendered":"https:\/\/test.schindlerattorneys.com\/?p=5829"},"modified":"2022-01-21T09:17:50","modified_gmt":"2022-01-21T08:17:50","slug":"datenschutzbehorde-nicht-alle-handydaten-sind-personenbezogene-daten-2","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.schindlerattorneys.com\/de\/2021\/12\/09\/datenschutzbehorde-nicht-alle-handydaten-sind-personenbezogene-daten-2\/","title":{"rendered":"Datenschutzbeh\u00f6rde: Nicht alle Handydaten sind personenbezogene Daten"},"content":{"rendered":"\n<p>Die Datenschutzbeh\u00f6rde (DSB) hat im Oktober 2021 entschieden, dass Standortdaten und manche Verkehrsdaten keine personenbezogenen Daten sind und deshalb von einem Telekommunikationsanbieter auch nicht nach Art. 15 Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) beauskunftet werden m\u00fcssen. Das wurde vor allem damit begr\u00fcndet, dass nicht ausgeschlossen werden k\u00f6nne, dass nicht auch eine andere Person als der Auskunftswerber das Mobiltelefon genutzt hat. Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde:<\/p>\n\n\n\n<p>Im M\u00e4rz 2020 richtete der Beschwerdef\u00fchrer ein Auskunftsbegehren an seinen Mobilfunkbetreiber. Er begehrte ausdr\u00fccklich die Beauskunftung seiner Verkehrsdaten (\u201e<em>Daten, die zum Zwecke der Weiterleitung einer Nachricht an ein Kommunikationsnetz oder zum Zwecke der Fakturierung dieses Vorgangs verarbeitet werden<\/em>\u201c) und Standortdaten (\u201e<em>Daten, die in einem Kommunikationsnetz oder von einem Kommunikationsdienst verarbeitet werden und die den geografischen Standort der<\/em><\/p>\n\n\n\n<p><em>Endeinrichtung eines Benutzers eines \u00f6ffentlichen Kommunikationsdienstes angeben<\/em>.\u201c). Trotz einer erneuten Anfrage erhielt der Beschwerdef\u00fchrer keine Informationen bzw. Unterlagen dazu. Aus diesem Grund erhob der Beschwerdef\u00fchrer im Juni 2020 eine Beschwerde an die DSB wegen unvollst\u00e4ndiger Auskunft gem\u00e4\u00df Art. 15 DSGVO.<\/p>\n\n\n\n<p>Der Beschwerde wurde jedoch nicht stattgegeben, da die DSB wie eingangs erw\u00e4hnt der Ansicht ist, dass Verkehrs- und Standortdaten keine personenbezogenen Daten sind. Schlie\u00dflich k\u00f6nne ein Nutzer nicht nachweisen, dass der Anschluss ausschlie\u00dflich von ihm genutzt wird. Dazu ist zu sagen, dass der Beschwerdef\u00fchrer eine eidesst\u00e4ttige Erkl\u00e4rung dar\u00fcber vorgelegt hat, dass das Mobiltelefon ausschlie\u00dflich von ihm privat genutzt wird. Nach Ansicht der DSB (unter Berufung auf seine bisher dazu ergangene Entscheidung (<strong><a href=\"https:\/\/www.ris.bka.gv.at\/Dokumente\/Dsk\/DSBT_20160415_DSB_D122_418_0002_DSB_2016_00\/DSBT_20160415_DSB_D122_418_0002_DSB_2016_00.pdf\" target=\"_blank\" rel=\"noreferrer noopener\" title=\"DSB-D122.418\/0002-DSB\/2016 vom 15.04.2016\">DSB-D122.418\/0002-DSB\/2016 vom 15.04.2016<\/a> <\/strong>und<strong> <a href=\"https:\/\/www.ris.bka.gv.at\/Dokumente\/Dsk\/DSBT_20170327_DSB_D122_616_0006_DSB_2016_00\/DSBT_20170327_DSB_D122_616_0006_DSB_2016_00.pdf\" target=\"_blank\" rel=\"noreferrer noopener\" title=\"DSB-D122.616\/0006-DSB\/2016 vom 27.3.2017\">DSB-D122.616\/0006-DSB\/2016 vom 27.3.2017<\/a><\/strong>) \u00e4ndere sich daran jedoch nichts, weil \u201e<em>[\u2026] auch dadurch kein objektiver, d.h. f\u00fcr jedermann nachvollziehbarer, Nachweis erbracht wird, dass der Beschwerdef\u00fchrer zu jedem Zeitpunkt des von ihm angegebenen Zeitraums tats\u00e4chlicher Nutzer des Endger\u00e4ts war<\/em>.\u201c Die Beh\u00f6rde geht somit offensichtlich davon aus, dass ein Beweis des Gegenteils, dass n\u00e4mlich das Handy ausschlie\u00dflich vom Vertragsinhaber genutzt wird, \u00fcberhaupt nicht m\u00f6glich ist. In Anbetracht der Tatsache, dass heutzutage fast jeder ein eigenes Handy besitzt, ist es zweifelhaft, ob die von der Beh\u00f6rde herangezogene Argumentation\/Begr\u00fcndung tats\u00e4chlich aufrechterhalten werden kann.<\/p>\n\n\n\n<p>Auch im Hinblick auf die Verkehrsdaten \u2013 mit Ausnahme eines Einzelverbindungsnachweises &#8211; wurde dem Auskunftsanspruch des Beschwerdef\u00fchrers von der Beh\u00f6rde unter Berufung auf seine <strong><a href=\"https:\/\/www.ris.bka.gv.at\/Dokumente\/Dsk\/DSBT_20170327_DSB_D122_616_0006_DSB_2016_00\/DSBT_20170327_DSB_D122_616_0006_DSB_2016_00.pdf\" target=\"_blank\" rel=\"noreferrer noopener\">Entscheidung vom 27.03.2017<\/a><\/strong> eine Abfuhr erteilt. Darin hat die DSB \u2013 noch nach der alten Rechtslage und vor G\u00fcltigkeit der DSGVO &#8211; unter Verweis auf das Telekommunikationsgesetz (TKG) ausgesprochen, dass der \u201e<em>Einschr\u00e4nkung der Auskunftserteilung im Rahmen der spezialgesetzlichen Bestimmung des \u00a7\u00a099 Abs\u00a05 TKG 2003 der Vorzug gegen\u00fcber dem in \u00a7\u00a026 Abs.\u00a01 DSG 2000 festgelegten allgemeinen Recht auf Auskunft des Beschwerdef\u00fchrers zu geben<\/em>\u201c ist. Der Beschwerdef\u00fchrer ist der Ansicht, dass unter dem Regime der DSGVO diese Spruchpraxis nicht mehr aufrechterhalten werden k\u00f6nne und ein Anwendungsvorrang der DSGVO vor nationalem Recht bestehe. Die Betroffenenrechte der DSGVO d\u00fcrfen laut Beschwerdef\u00fchrer nicht durch die Bestimmungen des TKG, welche die e-Privacy-Richtline umsetzt, beschr\u00e4nkt werden. Dies insbesondere deshalb, da die e-Privacy-Richtline \u00fcberhaupt keine Regelung zu den datenschutzrechtlichen Betroffenenrechten vorsieht, weshalb keine Sonderbehandlung von Mobilfunkanbietern in diesem Zusammenhang erfolgen darf. Dieser Argumentation ist die DSB jedoch nicht gefolgt.<\/p>\n\n\n\n<p>Der Beschwerdef\u00fchrer hat eine Bescheidbeschwerde beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht. Es bleibt daher abzuwarten, ob und inwieweit die bisherige Spruchpraxis der DSB korrigiert wird. Wir halten Sie diesbez\u00fcglich jedenfalls auf dem Laufenden.<\/p>\n\n\n\n<p>DISCLAIMER<\/p>\n\n\n\n<p>Dieser Blog stellt lediglich eine allgemeine Information und keine rechtsanwaltliche Beratung dar. Schindler Rechtsanw\u00e4lte GmbH \u00fcbernimmt keine Haftung f\u00fcr die Richtigkeit, Vollst\u00e4ndigkeit und Aktualit\u00e4t des Blogs. Der Blog kann eine individuelle Rechtsberatung nicht ersetzen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die Datenschutzbeh\u00f6rde (DSB) hat im Oktober 2021 entschieden, dass Standortdaten und manche Verkehrsdaten keine personenbezogenen Daten sind&#8230;<\/p>","protected":false},"author":2,"featured_media":5832,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_acf_changed":false,"footnotes":""},"categories":[32],"tags":[],"class_list":["post-5829","post","type-post","status-publish","format-standard","has-post-thumbnail","hentry","category-blog"],"acf":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.schindlerattorneys.com\/de\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/5829","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.schindlerattorneys.com\/de\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.schindlerattorneys.com\/de\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.schindlerattorneys.com\/de\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.schindlerattorneys.com\/de\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=5829"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.schindlerattorneys.com\/de\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/5829\/revisions"}],"wp:featuredmedia":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.schindlerattorneys.com\/de\/wp-json\/wp\/v2\/media\/5832"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.schindlerattorneys.com\/de\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=5829"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.schindlerattorneys.com\/de\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=5829"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.schindlerattorneys.com\/de\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=5829"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}