{"id":6414,"date":"2022-06-02T12:30:17","date_gmt":"2022-06-02T11:30:17","guid":{"rendered":"https:\/\/test.schindlerattorneys.com\/?p=6414"},"modified":"2022-06-02T16:34:26","modified_gmt":"2022-06-02T15:34:26","slug":"eugh-klagebefugnis-von-verbraucherverbanden-bei-datenschutzverstosen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.schindlerattorneys.com\/de\/2022\/06\/02\/eugh-klagebefugnis-von-verbraucherverbanden-bei-datenschutzverstosen\/","title":{"rendered":"EuGH: Klagebefugnis von Verbraucherverb\u00e4nden bei Datenschutzverst\u00f6\u00dfen"},"content":{"rendered":"<p><em>Der Europ\u00e4ische Gerichtshof (EuGH) hat in seiner Entscheidung vom 28. April 2022 (<strong><a href=\"https:\/\/curia.europa.eu\/juris\/document\/document.jsf;jsessionid=B2823C4F79BB0A19F187FFE0B9C9AB17?text=&amp;docid=258485&amp;pageIndex=0&amp;doclang=DE&amp;mode=lst&amp;dir=&amp;occ=first&amp;part=1&amp;cid=4286788\" target=\"_blank\" rel=\"noreferrer noopener nofollow\">C-319\/20<\/a><\/strong>) Verbraucherschutzverb\u00e4nden eine selbst\u00e4ndige Klagebefugnis zur Geltendmachung von Datenschutzverst\u00f6\u00dfen zuerkannt. Damit k\u00f6nnen Verb\u00e4nde ohne entsprechenden Auftrag und unabh\u00e4ngig von der Verletzung konkreter Rechte betroffener Personen Klage erheben, sofern eine solche Klagebefugnis in den nationalen Vorschriften vorgesehen ist. Dem Urteil lag folgendes Ausgangsverfahren zugrunde:<\/em><\/p>\n\n\n\n<p>Meta Platforms Ireland (Meta; vormals Facebook), machte ihren Nutzern \u00fcber eine Plattform kostenlose Spiele von Drittanbietern zug\u00e4nglich. Mit der Nutzung dieser Spiele stimmte der Nutzer den AGB und der Datenschutzpolitik der Spielegesellschaft zu. Au\u00dferdem wurde darauf hingewiesen, dass die Anwendung im Namen des Nutzers Statusmeldungen, Fotos und weitere Informationen ver\u00f6ffentlichen d\u00fcrfe.<\/p>\n\n\n\n<p>Die deutsche Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. (Verbraucherzentrale) hielt die Hinweise im App-Zentrum f\u00fcr unlauter, und zwar va unter dem Gesichtspunkt des Rechtsbruchs wegen Versto\u00dfes gegen gesetzliche Anforderungen an die Einholung einer wirksamen datenschutzrechtlichen Einwilligung des Nutzers und brachte eine Unterlassungsklage gegen Meta ein.<\/p>\n\n\n\n<p>Das Landgericht Berlin gab der Klage statt; die anschlie\u00dfende Berufung von Meta wurde vom Kammergericht Berlin zur\u00fcckgewiesen. Daraufhin erhob Meta Revison an den Bundesgerichtshof (BGH), welcher aufgrund des Wortlautes der DSGVO Zweifel an der Zul\u00e4ssigkeit der Klagebefugnis der Verbraucherzentrale hatte und den Fall dem EuGH im Rahmen eines Vorlageverfahrens vorlegte.<\/p>\n\n\n\n<p>Zum Wortlaut der Bestimmungen der DSGVO f\u00fchrt das vorlegende Gericht aus, dass die Klagebefugnis von Einrichtungen, Organisationen oder Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht nach Art&nbsp;80 Abs&nbsp;1 DSGVO an die Voraussetzung gekn\u00fcpft sei, dass diese von der betroffenen Person beauftragt worden sei, in deren Namen die ihr zustehenden Rechte wahrzunehmen, sofern dieses im Recht der Mitgliedstaaten vorgesehen sei.<\/p>\n\n\n\n<p>Der EuGH f\u00fchrte aus, dass eine betroffene Person nach Art&nbsp;80 Abs&nbsp;1 DSGVO somit grunds\u00e4tzlich das Recht hat, eine Einrichtung, Organisation oder Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht unter bestimmten Voraussetzungen zu beauftragen, in ihrem Namen eine Beschwerde einzureichen oder ihre Rechte wahrzunehmen. Daneben k\u00f6nnen die Mitgliedstaaten jedoch nach Art&nbsp;80 Abs&nbsp;2 DSGVO auch vorsehen, dass eine Einrichtung, Organisation oder Vereinigung unabh\u00e4ngig von einem solchen Auftrag das Recht hat, bei der zust\u00e4ndigen Aufsichtsbeh\u00f6rde eine Beschwerde wegen einer Datenschutzverletzung einzulegen.<\/p>\n\n\n\n<p>Damit die in dieser Bestimmung vorgesehene Verbandsklage ohne Beauftragung im Bereich des Schutzes personenbezogener Daten erhoben werden kann, m\u00fcssen die Mitgliedstaaten allerdings von der ihnen durch diese Bestimmung einger\u00e4umten M\u00f6glichkeit Gebrauch machen, diese Art der Rechtsverfolgung in ihrem nationalen Recht vorzusehen.<\/p>\n\n\n\n<p>Im vorliegenden Fall hat der deutsche Gesetzgeber&nbsp;nach dem Inkrafttreten der DSGVO keine besonderen Bestimmungen erlassen, die speziell der Umsetzung von Art&nbsp;80 Abs&nbsp;2 der DSGVO im deutschen Recht dienen sollten. Der EuGH hielt jedoch fest, dass ein Verband zur Wahrung von Verbraucherinteressen wie der Bundesverband grunds\u00e4tzlich ein im \u00f6ffentlichen Interesse liegendes Ziel verfolgen kann, das darin besteht, die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen in ihrer Eigenschaft als Verbraucher zu gew\u00e4hrleisten, und die Verwirklichung eines solchen Ziels mit dem Schutz der personenbezogenen Daten dieser Verbraucher in Zusammenhang stehen kann.<\/p>\n\n\n\n<p>Daher kann von einer solchen Einrichtung f\u00fcr die Zwecke der Erhebung einer Verbandsklage im Sinne von Art&nbsp;80 Abs&nbsp;2 DSGVO nicht verlangt werden kann, dass sie die Person, die von einer Verarbeitung von Daten, die mutma\u00dflich gegen die Bestimmungen der DSGVO verst\u00f6\u00dft, konkret betroffen ist, im Voraus individuell ermittelt. Vielmehr reicht es f\u00fcr die Anerkennung der Klagebefugnis einer solchen Einrichtung aus, geltend zu machen, dass die betreffende Datenverarbeitung die Rechte identifizierter oder identifizierbarer nat\u00fcrlicher Personen aus dieser Verordnung beeintr\u00e4chtigen k\u00f6nne, ohne dass ein der betroffenen Person in einer bestimmten Situation durch die Verletzung ihrer Rechte tats\u00e4chlich entstandener Schaden nachgewiesen werden m\u00fcsste.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Entscheidung hat \u00fcber die deutschen Grenzen hinweg auch ma\u00dfgeblichen Einfluss auf \u00d6sterreich. Es ist anzunehmen, dass zuk\u00fcnftig \u00f6sterreichische Verbraucherschutzverb\u00e4nde (zB der VKI) etwa gest\u00fctzt auf UWG oder KSchG selbst\u00e4ndig Klage wegen Datenschutzverst\u00f6\u00dfen einbringen k\u00f6nnen, ohne dass es einer Beauftragung eines konkret Betroffenen bedarf. Dazu ist anzumerken, dass der Oberste Gerichtshof (OGH) dem EuGH ebenfalls eine \u00e4hnliche Vorlagefrage vorgelegt hat (<a href=\"https:\/\/curia.europa.eu\/juris\/document\/document.jsf?text=&amp;docid=239117&amp;pageIndex=0&amp;doclang=DE&amp;mode=req&amp;dir=&amp;occ=first&amp;part=1&amp;cid=3933336\" target=\"_blank\" rel=\"noreferrer noopener nofollow\"><strong>C-701\/20<\/strong><\/a>), die voraussichtlich \u00e4hnlich entschieden wird.<\/p>\n\n\n\n<p>DISCLAIMER<\/p>\n\n\n\n<p>Dieser Blog stellt lediglich eine allgemeine Information und keine rechtsanwaltliche Beratung dar. Schindler Rechtsanw\u00e4lte GmbH \u00fcbernimmt keine Haftung f\u00fcr die Richtigkeit, Vollst\u00e4ndigkeit und Aktualit\u00e4t des Blogs. Der Blog kann eine individuelle Rechtsberatung nicht ersetzen.<\/p>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der Europ\u00e4ische Gerichtshof (EuGH) hat in seiner Entscheidung vom 28. 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