{"id":7012,"date":"2022-08-10T09:52:15","date_gmt":"2022-08-10T08:52:15","guid":{"rendered":"https:\/\/www.schindlerattorneys.com\/?p=7012"},"modified":"2023-11-08T15:42:57","modified_gmt":"2023-11-08T14:42:57","slug":"listing-of-businesses-on-rating-platforms","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.schindlerattorneys.com\/de\/2022\/08\/10\/listing-of-businesses-on-rating-platforms\/","title":{"rendered":"Zur Auflistung von Betrieben auf Bewertungsplattformen"},"content":{"rendered":"<p><em>Das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) hat sich vor kurzem mit einem datenschutzrechtlichen L\u00f6schungsbegehren von Betreibern eines Hotels, die die L\u00f6schung s\u00e4mtlicher Beitr\u00e4ge, Fotos und Informationen, inklusive Bewertungen \u00fcber deren Hotelbetrieb auf einer Online-Reisebewertungs-Plattform begehrten, befasst. In seiner Entscheidung vom 13. Mai 2022 (GZ 258 2236970-1; noch nicht ver\u00f6ffentlicht) analysierte das BVwG, ob die Listung auf den Erlaubnistatbestand des berechtigten Interesses (Art 6 Abs 1 lit f DSGVO) gest\u00fctzt werden k\u00f6nne. Besonderes Augenmerk legte das Gericht dabei auf die Interessenabw\u00e4gung und damit zusammenh\u00e4ngend auf die Missbrauchskontrolle der Plattformbetreiberin. Im Ergebnis best\u00e4tigte das Gericht, dass die Auflistung von Betrieben auf einer Bewertungsplattform \u2013 auch wenn hinter dem Betrieb eine nat\u00fcrliche Person steht \u2013 rechtm\u00e4\u00dfig ist und der Betreiber kein Recht auf L\u00f6schung hat.<\/em><\/p>\n\n\n\n<p>Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde:<\/p>\n\n\n\n<p>Die beiden Beschwerdef\u00fchrer sind \u201eGastgeber\u201c eines Hotels, welches als \u201eFamilienbetrieb\u201c gef\u00fchrt wird. Gest\u00fctzt auf das Recht auf \u201edigitale Ruhe\u201c begehrten die Beschwerdef\u00fchrer die L\u00f6schung s\u00e4mtlicher Informationen zum Hotelbetrieb, weil die Listung des Hotels und die damit zusammenh\u00e4ngende Verarbeitung personenbezogener Daten ohne Rechtfertigungstatbestand iSd Art 6 DSGVO (va ohne entsprechende Einwilligung) erfolgt sei. Zu erw\u00e4hnen ist, dass sich im Eintrag auf der Plattform neben den allgemeinen Informationen \u00fcber das Hotel (Name, Anschrift, Kontaktdaten, Beschreibung, etc.) auch Bewertungen und Erfahrungsberichte von Nutzern befinden. In einigen Erfahrungsberichten werden die Beschwerdef\u00fchrer im Zusammenhang mit ihrer Funktion als Inhaber\/Gastgeber des Hotels auch namentlich genannt. Interessant ist auch, dass das Hotel mit 4,5 von 5 m\u00f6glichen Punkten, sehr gut bewertet wird.<\/p>\n\n\n\n<p>Da die Plattformbetreiberin (Beschwerdegegnerin) sich weigerte, dem L\u00f6schungsbegehren nachzukommen, erhoben die Beschwerdef\u00fchrer Beschwerde an die Datenschutzbeh\u00f6rde, welche die Beschwerde jedoch sowohl hinsichtlich der behaupteten Verletzung im Recht auf Geheimhaltung, als auch im Recht auf L\u00f6schung abwies (Bescheid vom 18. September 2020, Zl. DSB-D130.308\/2020-0.308.526). Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdef\u00fchrer Beschwerde an das BVwG.<\/p>\n\n\n\n<p>Das BVwG best\u00e4tigte, dass eine Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Beschwerdegegnerin vorliegt und dass sich diese nicht auf das Medienprivileg des \u00a7 9 DSG iVm Art 85 DSGVO st\u00fctzen kann. Da die Listung auf der Plattform ohne Einwilligung der Beschwerdef\u00fchrer vorgenommen wurde, musste das BVwG untersuchen, ob die Datenverarbeitung auf ein berechtigtes Interesse der Plattformbetreiberin oder eines Dritten gest\u00fctzt werden kann.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Berechtigtes Interesse an der Datenverarbeitung und Erforderlichkeit der Datenverarbeitung<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Dazu hielt das BVwG fest, dass die Plattform einem legitimen Informationsinteresse in Form der Aus\u00fcbung der Meinungs- und Informationsfreiheit der bewertenden G\u00e4ste ebenso wie der Personen, die Bewertungen einsehen, dient. Der von der Rechtsordnung gebilligte Zweck liegt darin, der interessierten \u00d6ffentlichkeit einen \u00dcberblick \u00fcber die auf einem Markt angebotenen Leistungen zu bieten (vgl <a href=\"https:\/\/www.ris.bka.gv.at\/Dokumente\/Justiz\/JJT_20220202_OGH0002_0060OB00129_21W0000_000\/JJT_20220202_OGH0002_0060OB00129_21W0000_000.pdf\">OGH 02.02.2022, 6 Ob 129\/21w<\/a>, <a href=\"https:\/\/juris.bundesgerichtshof.de\/cgi-bin\/rechtsprechung\/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=en&amp;Datum=Aktuell&amp;nr=125204&amp;pos=7&amp;anz=882\">BGH VI ZR 488\/19<\/a>, \u00c4rztebewertung IV, Rz 28). Da es bei Hotel- und Gastronomiebetrieben, insbesondere bei Familienbetrieben, regelm\u00e4\u00dfig Personen gibt, die nach au\u00dfen auftreten und den Betrieb gegen\u00fcber G\u00e4sten vertreten, umfasst das Informationsinteresse der \u00d6ffentlichkeit auch das Verhalten dieser Personen im Betrieb.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Datenverarbeitung ist auch zur Wahrung der zuvor genannten Interessen erforderlich. Bewertende Nutzer sollen ihre Erfahrungen im Sinne der Meinungs\u00e4u\u00dferungsfreiheit m\u00f6glichst authentisch wiedergeben k\u00f6nnen und sollen diese Erfahrungsberichte von potentiellen G\u00e4sten m\u00f6glichst authentisch empfangen werden (Informationsfreiheit). Das beinhaltet auch Wahrnehmungen \u00fcber und Nennung von Personen, die den Betrieb ma\u00dfgeblich mitgestalten, wie eben die Beschwerdef\u00fchrer.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Interessenabw\u00e4gung<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>In der vom BVwG durchgef\u00fchrten Interessenabw\u00e4gung wurde festgestellt, dass die Bewertungen in die Sozialsph\u00e4re der Beschwerdef\u00fchrer fallen, da die Kommentare lediglich ihre berufliche T\u00e4tigkeit betreffen. Dies gilt umso mehr, weil der Betrieb als Familienbetrieb gef\u00fchrt wird und die Beschwerdef\u00fchrer im besonderen Ma\u00dfe nach Au\u00dfen auftreten.<\/p>\n\n\n\n<p>Auch eine von den Beschwerdef\u00fchrern vorgebrachte Argumentation, die Plattform erm\u00f6gliche ebenfalls die Abgabe von missbr\u00e4uchlichen Bewertungen, etwa von Personen, die niemals G\u00e4ste waren, und die Beschwerdegegnerin habe kein wirksames und transparentes Verfahren f\u00fcr den Umgang von rechtswidrigen Inhalten, \u00e4nderte an der Beurteilung des BVwG nicht. Zwar bestehe an falschen oder strafrechtlich relevanten Bewertungen kein legitimes Informationsinteresse der \u00d6ffentlichkeit. Ob jedoch diese Missbrauchsm\u00f6glichkeit die Datenverarbeitung der Plattformbetreiberin rechtswidrig macht, h\u00e4nge davon ab, wie intensiv die zur Missbrauchsverhinderung denkbaren Ma\u00dfnahmen s\u00e4mtliche in die Interessenabw\u00e4gung einzubeziehenden Grundrechte einschr\u00e4nkt<a> (<\/a><a href=\"https:\/\/www.ris.bka.gv.at\/Dokumente\/Justiz\/JJT_20220202_OGH0002_0060OB00129_21W0000_000\/JJT_20220202_OGH0002_0060OB00129_21W0000_000.pdf\">vgl OGH 02.02.2022, 6&nbsp;Ob&nbsp;129\/21w Rz&nbsp;80<\/a><em> - Lehrerbewertungsplattform<\/em>).<\/p>\n\n\n\n<p>Der Oberste Gerichtshof (OGH) erkannte bereits in seiner Entscheidung Lehrerbewertungsplattform<a href=\"https:\/\/www.ris.bka.gv.at\/Dokumente\/Justiz\/JJT_20220202_OGH0002_0060OB00129_21W0000_000\/JJT_20220202_OGH0002_0060OB00129_21W0000_000.pdf\">OGH 02.02.2022, 6 Ob 129\/21w)<\/a>das Problem, dass die Lehrerbewertungs-App gewisse Missbrauchsm\u00f6glichkeiten nicht verhindert. Beispielsweise k\u00f6nnen Personen, die einen Lehrer gar nicht kennen, Bewertungen abgeben. Ein solcher Missbrauch k\u00f6nnte nur durch eine namentliche Registrierung der User vermieden werden. Das w\u00fcrde aber die Meinungs\u00e4u\u00dferungsfreiheit der Sch\u00fclerinnen und Sch\u00fcler einschr\u00e4nken, weil sie sich davon abhalten lassen k\u00f6nnten, \u00fcberhaupt eine Bewertung abzugeben. Der OGH gewichtete die Einschr\u00e4nkung der Rechte des Kl\u00e4gers durch die Missbrauchsm\u00f6glichkeit weniger schwer als die Einschr\u00e4nkung der Meinungs\u00e4u\u00dferungsfreiheit, die eintreten w\u00fcrde, wenn sich die Nutzer namentlich registrieren m\u00fcssten oder wenn eine solche App \u00fcberhaupt nicht betrieben werden d\u00fcrfte<\/p>\n\n\n\n<p>Im entschiedenen Fall hatte die Plattformbetreiberin zahlreiche Ma\u00dfnahmen getroffen, um missbr\u00e4uchliche Verwendungen einzuschr\u00e4nken bzw es Inhabern von Betrieben zu erm\u00f6glichen, sich gegen bestimmte Kommentare zu wehren. Ein m\u00f6gliches, verbleibendes Missbrauchspotential ist vor allem aus nachfolgenden Gr\u00fcnden nicht ausreichend, um eine Rechtswidrigkeit der Datenverarbeitung anzunehmen:<\/p>\n\n\n\n<ul class=\"wp-block-list\"><li>Die von den Beschwerdef\u00fchrern beanstandeten Bewertungen betreffen ausschlie\u00dflich ihre der Sozialsph\u00e4re zuzuordnende Berufsaus\u00fcbung. Im Gegensatz zu den in der Privatsph\u00e4re liegenden Umst\u00e4nden haben diese ein geringeres Schutzniveau.<\/li><li>Die Bewertungen k\u00f6nnen nur von jenen Personen eingesehen werden, die die Plattform tats\u00e4chlich besuchen. Ferner werden die Beschwerdef\u00fchrer nur in einigen wenigen Kommentaren namentlich genannt, sodass im Missbrauchsfall nicht zu erwarten ist, dass mit den Kommentaren eine Prangerwirkung f\u00fcr die Beschwerdef\u00fchrer entsteht.<\/li><li>Dass Bewertende zwingend ihre Identit\u00e4t nachweisen m\u00fcssen oder einen Nachweis dar\u00fcber erbringen m\u00fcssen, tats\u00e4chlich Gast des bewertenden Betriebes gewesen zu sein, ist nicht unbedingt erforderlich und gesetzlich auch nicht geboten. Dies w\u00fcrde die Meinungsfreiheit erheblich einschr\u00e4nken.<\/li><\/ul>\n\n\n\n<p>Die ergriffenen Ma\u00dfnahmen der Beschwerdegegnerin sah das BVwG daher als ausreichend an. Aus den genannten Gr\u00fcnden ist der Eingriff in die Interessen der Beschwerdef\u00fchrer durch die von der Plattformbetreiberin vorgenommenen Datenverarbeitung nicht h\u00f6her zu bewerten, als das Interesse der \u00d6ffentlichkeit bzw der Gesamtheit der Nutzer, den Betrieb der Beschwerdef\u00fchrer zu bewerten und die Informationen \u00fcber den Betrieb samt Bewertungen\/Erfahrungsberichten einzusehen. Die Beschwerde wurde daher richtigerweise vom BVwG abgewiesen. Die Beschwerdef\u00fchrer haben mittlerweile Revision an den VwGH erhoben.<\/p>\n\n\n\n<p>Am Verfahren beteiligt.<\/p>\n\n\n\n<p>DISCLAIMER<\/p>\n\n\n\n<p>Dieser Blog stellt lediglich eine allgemeine Information und keine rechtsanwaltliche Beratung dar. Schindler Rechtsanw\u00e4lte GmbH \u00fcbernimmt keine Haftung f\u00fcr die Richtigkeit, Vollst\u00e4ndigkeit und Aktualit\u00e4t des Blogs. Der Blog kann eine individuelle Rechtsberatung nicht ersetzen.<\/p>\n\n\n\n<figure class=\"wp-block-image size-full\"><a href=\"https:\/\/www.schindlerattorneys.com\/wp-content\/uploads\/2022\/08\/Bewertungsplattformen_20220809-en-GB.pdf\" target=\"_blank\" rel=\"noreferrer noopener\"><img decoding=\"async\" width=\"144\" height=\"144\" src=\"https:\/\/www.schindlerattorneys.com\/wp-content\/uploads\/2022\/01\/pdf-download-icon.png\" alt=\"PDF Download Icon\" class=\"wp-image-5848\" srcset=\"https:\/\/www.schindlerattorneys.com\/wp-content\/uploads\/2022\/01\/pdf-download-icon.png 144w, https:\/\/www.schindlerattorneys.com\/wp-content\/uploads\/2022\/01\/pdf-download-icon-12x12.png 12w\" sizes=\"(max-width: 144px) 100vw, 144px\" \/><\/a><\/figure>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>The Federal Administrative Court (BVwG) recently dealt with a request for deletion under data protection law by operators of a hotel who requested the deletion of all posts, photos and information, including reviews, about their hotel business on an online travel review platform. 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