{"id":5767,"date":"2021-09-07T11:00:00","date_gmt":"2021-09-07T10:00:00","guid":{"rendered":"https:\/\/test.schindlerattorneys.com\/?p=5767"},"modified":"2022-01-20T13:59:02","modified_gmt":"2022-01-20T12:59:02","slug":"himmelfahrtskommando-website-analyse","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.schindlerattorneys.com\/en\/2021\/09\/07\/himmelfahrtskommando-website-analyse\/","title":{"rendered":"Himmelfahrtskommando Website-Analyse"},"content":{"rendered":"\n<p style=\"font-size:30px\">Einf\u00fchrung<\/p>\n\n\n\n<p>Websitebetreiber erachten Website-Analyse Tools und die daraus resultierenden Optimierungen f\u00fcr einen erfolgreichen Internetauftritt als unerl\u00e4sslich. Dass diese Analyse Tools eine Menge an personenbezogenen Daten verarbeiten, sollte mittlerweile jedem Websitebetreiber bekannt sein. Wie solche Tools jedoch datenschutzkonform implementiert werden k\u00f6nnen und welche Alternativen es zu den gro\u00dfen Anbietern, allen voran Google Analytics gibt, ist den meisten jedoch nicht bewusst. Dieser Blogbeitrag soll den derzeitigen Status quo in den wesentlichen Grundz\u00fcgen erl\u00e4utern und beliebte Alternativen im Bereich der Analyse Tools darstellen.<\/p>\n\n\n\n<p style=\"font-size:30px\">Cookies und Einwilligung<\/p>\n\n\n\n<p>Cookies sind laut EuGH (<a href=\"https:\/\/curia.europa.eu\/juris\/document\/document.jsf?text=&amp;docid=218462&amp;pageIndex=0&amp;doclang=DE&amp;mode=lst&amp;dir=&amp;occ=first&amp;part=1&amp;cid=2690317\" target=\"_blank\" rel=\"noreferrer noopener\"><strong>C-673\/17<\/strong><\/a> \u2013 \u201e<em>Planet 49<\/em>\u201c) Textdateien, \u201e<em>die der Anbieter einer Website auf dem Computer des Nutzers der Website speichert und bei ihrem erneuten Aufruf durch den Nutzer wieder abrufen kann, um die Navigation im Internet oder Transaktionen zu erleichtern oder Informationen \u00fcber das Nutzerverhalten zu erlangen.<\/em>\u201c<\/p>\n\n\n\n<p>Im zuvor zitierten Urteil hielt der EuGH insbesondere fest, dass die einzige Form der rechtswirksamen Einwilligung zum Platzieren von Cookies f\u00fcr Trackingzwecke die explizite Einwilligungserkl\u00e4rung ist, die vom jeweiligen Nutzer einer Website aktiv und spezifisch zu erteilen ist. Dies geschieht in der Regel durch aktives Ankreuzen eines K\u00e4stchens. Ein bereits im Vorhinein angekreuztes K\u00e4stchen (<em>Opt-Out<\/em>) ist demnach nicht zul\u00e4ssig. Ebenfalls keine g\u00fcltige Einwilligungserkl\u00e4rung ist das fortgesetzte Scrollen und Browsen auf einer Website, sowie die Verwendung von sogenannten Cookie-Walls. Mit dem zuletzt genannten Tool wird dem Nutzer nach dem Motto \u201e<em>take it or leave it<\/em>\u201c nur dann Zugriff zur Website gew\u00e4hrt, wenn er sich mit der Verwendung von Cookies einverstanden erkl\u00e4rt.<\/p>\n\n\n\n<p>F\u00fcr Websitebetreiber und Rechtsanwender stellt sich die Frage, ob und inwieweit Website-Analyse Tools rechtskonform eingesetzt werden k\u00f6nnen.<\/p>\n\n\n\n<p style=\"font-size:30px\">Ausnahmen von der Einwilligungspflicht f\u00fcr Website-Analyse Tools?<\/p>\n\n\n\n<p>Website-Analyse Tools dienen vor allem der Sammlung und Auswertung von Besucherverhalten im Zusammenhang mit dem Aufruf einer Website. Diese erm\u00f6glichen es zu erkennen, welche Werbema\u00dfnahmen bei potentiellen Kunden gut ankommen und welche Waren und Dienstleistungen nachgefragt werden, aber auch ein benutzerfreundliches Websiteerlebnis zu gew\u00e4hrleisten. Die g\u00e4ngigste Technik, die dabei zum Einsatz kommt, ist entweder eine Cookie- oder logfilebasierte Analyse, wobei auch beide Methoden kombiniert werden k\u00f6nnen. Platzhirsch unter den kostenlosen<\/p>\n\n\n\n<p>Analyse-Systemen ist Google Analytics, welches jedoch datenschutzrechtlich stark in der Kritik steht, vor allem im Zusammenhang mit dem damit verbundenen Datentransfer in die USA (Stichwort: <em><strong><a href=\"https:\/\/curia.europa.eu\/juris\/document\/document.jsf?text=&amp;docid=228677&amp;pageIndex=0&amp;doclang=DE&amp;mode=lst&amp;dir=&amp;occ=first&amp;part=1&amp;cid=3309205\" target=\"_blank\" rel=\"noreferrer noopener\">Schrems&nbsp; II<\/a><\/strong><\/em>).<\/p>\n\n\n\n<p>Grunds\u00e4tzlich existiert gem\u00e4\u00df Art 5 Abs 3 ePrivacy-Richtlinie (idF 2009\/136\/EC) eine Ausnahme des Einwilligungserfordernisses f\u00fcr Cookies, die unbedingt notwendig sind, um den vom Nutzer ausdr\u00fccklich angeforderten Dienst bereitzustellen (\u201e<em>Strictly Necessary Cookies<\/em>\u201c). In \u00d6sterreich wurde diese Bestimmung im \u00a7 96 Abs 3 Telekommunikationsgesetz umgesetzt.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Kategorie \u201eunbedingt notwendige Cookies\u201c wird jedoch grunds\u00e4tzlich eng ausgelegt und dementsprechend ein klarer Zusammenhang zwischen der unbedingten Notwendigkeit und der Erbringung der Dienstleistung gefordert. Ein lediglich aus wirtschaftlicher Sicht f\u00fcr den Betrieb der Website erforderliches Cookie (zB wie das bei Website-Analyse Tools der Fall sein k\u00f6nnte) wird dabei nicht als \u201eunbedingt notwendig\u201c erachtet.<\/p>\n\n\n\n<p>Im M\u00e4rz 2021 hat die franz\u00f6sische Datenschutzbeh\u00f6rde (<em>Commission Nationale de l\u2019Informatique et des Libert\u00e9s &#8211; CNIL) <\/em><a href=\"https:\/\/www.cnil.fr\/fr\/cookies-solutions-pour-les-outils-de-mesure-daudience\" target=\"_blank\" rel=\"noreferrer noopener\"><strong>Leitlinien<\/strong><\/a> ver\u00f6ffentlicht, wonach Reichweitencookies (zB Messung der Besucherzahlen, Statistiken \u00fcber Benutzeraktionen (Klick, Auswahl, Art des Endger\u00e4ts, des Browsers und der Bildschirmgr\u00f6\u00dfe der Nutzer) unter Umst\u00e4nden als unbedingt notwendige Cookies angesehen werden k\u00f6nnen. Diese m\u00fcssen sich ausschlie\u00dflich auf die Messung der Besucherzahlen der Website im Auftrag des Websitebetreibers beschr\u00e4nken und f\u00fcr das ordnungsgem\u00e4\u00dfe Funktionieren und die laufende Verwaltung der Website unbedingt erforderlich sein. Durch die Messung darf es zu keiner globalen Verfolgung des Surfverhaltens des Nutzers auf mehreren Websites oder Anwendungen kommen und m\u00fcssen die Daten in aggregierter und statistischer Form verarbeitet werden. \u00dcbermittlungen von Daten an Dritte sind in diesem Zusammenhang untersagt.<\/p>\n\n\n\n<p>Auf ihrer <a href=\"https:\/\/www.cnil.fr\/fr\/cookies-solutions-pour-les-outils-de-mesure-daudience\" target=\"_blank\" rel=\"noreferrer noopener\"><strong>Website<\/strong><\/a> hat die <em>CNIL<\/em> eine nicht abschlie\u00dfende Liste mit bereits sechs Anbietern ver\u00f6ffentlicht, deren Tools unter spezifischen Konfigurationen keiner Einwilligung bed\u00fcrfen. Websitebetreiber k\u00f6nnen auch auf andere Anbieter zur\u00fcckgreifen, solange diese die jeweilige Konfiguration datenschutzkonform einstellen und der Anbieter die Daten nicht f\u00fcr eigene Zwecke verwenden kann.<\/p>\n\n\n\n<p>Eine datenschutzkonforme Alternative zu Google Analytics, welche sich auch in der Liste der <em>CNIL<\/em> findet, ist der Anbieter der kostenpflichtigen Software Piwik Pro Analytics. Auch die kostenlose Software Matomo, ein Spin-Off von Piwik, genie\u00dft zunehmend an Aufmerksamkeit und wurde bereits auf mehr als einer Million Websites weltweit implementiert. Der wesentliche Vorteil von Piwik Pro und Matomo im Vergleich zu Google Analytics besteht darin, dass Userdaten auf dem eigenen Server oder einem EU-Server gespeichert werden k\u00f6nnen, wodurch es zu keinem Drittstaatentransfer kommt. Ob jedoch eine Einwilligung zur Setzung von Cookies durch Matomo notwendig ist, h\u00e4ngt von den jeweiligen Voreinstellungen ab und bedarf einer Einzelfallbeurteilung.<\/p>\n\n\n\n<p>Es bleibt abzuwarten, ob auch andere nationale Datenschutzbeh\u00f6rden der <em>CNIL<\/em> folgen werden. Jedenfalls sind die Leitlinien eine gute Argumentations- und Orientierungshilfe f\u00fcr Organisationen und Unternehmen in den anderen EU-Mitgliedstaaten, dass bestimmte Cookies zur Reichweitenmessung m\u00f6glicherweise keiner Einwilligung bed\u00fcrfen. Letztendlich bleibt es zu hoffen, dass der EuGH sich dieser Frage in naher Zukunft annehmen wird, um das verbleibende Restrisiko im Zuge der Implementierung von Reichweitencookies ohne Einwilligung zu beseitigen. Selbstverst\u00e4ndlich werden wir Sie \u00fcber alle neuen nationalen sowie europaweiten Entwicklungen zu dieser Thematik auf dem Laufenden halten.<br><br><\/p>\n\n\n\n<p>DISCLAIMER<\/p>\n\n\n\n<p>Dieser Blog stellt lediglich eine allgemeine Information und keine rechtsanwaltliche Beratung dar. Schindler Rechtsanw\u00e4lte GmbH \u00fcbernimmt keine Haftung f\u00fcr die Richtigkeit, Vollst\u00e4ndigkeit und Aktualit\u00e4t des Blogs. Der Blog kann eine individuelle Rechtsberatung nicht ersetzen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Websitebetreiber erachten Website-Analyse Tools und die daraus resultierenden Optimierungen f\u00fcr einen erfolgreichen Internetauftritt als unerl\u00e4sslich. 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