{"id":5794,"date":"2021-09-16T14:30:00","date_gmt":"2021-09-16T13:30:00","guid":{"rendered":"https:\/\/test.schindlerattorneys.com\/?p=5794"},"modified":"2022-01-20T14:29:15","modified_gmt":"2022-01-20T13:29:15","slug":"der-postsack-und-die-dsgvo","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.schindlerattorneys.com\/en\/2021\/09\/16\/der-postsack-und-die-dsgvo\/","title":{"rendered":"Der Postsack und die DSGVO"},"content":{"rendered":"\n<p><em>Wenn ein Brief auf Reisen geht, durchl\u00e4uft er mehrere Stationen. Zuerst wird er je nach Postleitzahl und Stra\u00dfenname der Empf\u00e4ngeradresse \u00fcber allenfalls mehrere Logistikzentren verteilt. Danach werden die f\u00fcr den jeweiligen Zustellbereich adressierten Briefsendungen in dem f\u00fcr die Zieladresse zust\u00e4ndigen Logistikzentrum in sogenannte Posts\u00e4cke gepackt und schlie\u00dflich vom Zusteller an den Empf\u00e4nger \u00fcbergeben.<\/em><\/p>\n\n\n\n<p>Was ein solcher Postsack (Depotsack) mit Datenschutzrecht zu tun hat, musste das Bundesverwaltungsgericht kl\u00e4ren (BVwG &#8211; <strong><a href=\"https:\/\/www.ris.bka.gv.at\/Dokumente\/Bvwg\/BVWGT_20201222_W258_2225293_1_00\/BVWGT_20201222_W258_2225293_1_00.pdf\" target=\"_blank\" rel=\"noreferrer noopener\">Entscheidung vom 22.12.2020, Az.: W258 2225293-1\/6E<\/a><\/strong>). Doch was war passiert?<\/p>\n\n\n\n<p>Eine Mitarbeiterin eines Logistik- und Postdienstleisters hat einen solchen Depotsack mit etwa 200 adressierten Postsendungen unbeaufsichtigt auf der Stra\u00dfe abgestellt. Dieser Sack h\u00e4tte in weiterer Folge von einer Zustellerin entgegengenommen werden sollen. Dazu kam es jedoch vorerst nicht, da der Depotsack von einer Mitarbeiterin einer Steuerberatungskanzlei in die Kanzlei mitgenommen wurde und zwar im Glauben, dieser geh\u00f6re einem Klienten. Wenig sp\u00e4ter konnte die Zustellerin den Depotsack an sich nehmen.<\/p>\n\n\n\n<p>Diesen Sachverhalt teilte die Steuerberatungskanzlei der Datenschutzbeh\u00f6rde mit, die nach einem amtswegigen Pr\u00fcfverfahren eine Datenschutzverletzung feststellte und eine Strafe iHv EUR 600,- verh\u00e4ngte. Dagegen erhob der Logistik- und Postdienstleister eine Beschwerde an das BVwG.<\/p>\n\n\n\n<p>Das BVwG musste kl\u00e4ren, ob das unbeaufsichtigte Abstellen eines Depotsacks auf einer \u00f6ffentlichen Stra\u00dfe \u00fcberhaupt dem Anwendungsbereich der DSGVO unterliegt und m\u00f6glicherweise ein Datenschutzversto\u00df an die Datenschutzbeh\u00f6rde zu melden ist.<\/p>\n\n\n\n<p>Das BVwG stellte fest, dass ein Postsack (Depotsack) als Dateisystem im Sinne des Art. 4 Z 6 DSGVO gilt. Dazu reicht es n\u00e4mlich bereits aus, wenn die Daten nach bestimmten Kriterien so strukturiert sind, dass sie in der Praxis zur sp\u00e4teren Verwendung leicht wiederauffindbar sind. Bei einer wie im vorliegenden Fall sogenannten \u201eLast-mile-Zustellung\u201c werden die f\u00fcr den jeweiligen Zustellbereich adressierten Briefsendungen in Posts\u00e4cke eingeordnet und letztlich vom Briefzusteller dem jeweiligen Empf\u00e4nger \u00fcbergeben. In dem Depotsack befinden sich somit nur mehr Briefsendungen eines bestimmten Zustellbereichs, wodurch es dem Briefzusteller erm\u00f6glicht wird, die vorsortierten Briefe leicht aufzufinden, um sie ihren Empf\u00e4ngern zuzuordnen und \u00fcbergeben zu k\u00f6nnen.<\/p>\n\n\n\n<p>Aufgrund der Anwendbarkeit der DSGVO musste das BVwG anschlie\u00dfend beurteilen, ob durch das unbewachte Abstellen des Postsacks auf \u00f6ffentlicher Stra\u00dfe die notwendigen Datensicherheitsma\u00dfnahmen durch den Dienstleister verletzt wurden. Hierf\u00fcr haben Verantwortliche gem\u00e4\u00df Art 32 Abs 1 DSGVO geeignete technische und organisatorische Ma\u00dfnahmen zu treffen, um ein dem Risiko angemessenes Schutzniveau zu gew\u00e4hrleisten.<\/p>\n\n\n\n<p>Beim Abstellen eines Sackes auf einem \u00f6ffentlichen Gehsteig besteht das Risiko, dass unbefugte Dritte, den vermeintlich herrenlosen Sack an sich nehmen, um ihn zu besch\u00e4digen, zu vernichten oder zu \u00f6ffnen, um sich zu bereichern. Dadurch k\u00f6nnten mehrere Betroffene in ihrem Recht auf Geheimhaltung oder Verf\u00fcgbarkeit sie betreffender personenbezogener Daten, n\u00e4mlich Name, Adresse und Inhalt der Korrespondenz, verletzt werden.<\/p>\n\n\n\n<p>Eine ausreichende Sicherheitsma\u00dfnahme bestand beispielsweise in der Verwahrung der Posts\u00e4cke in vom Dienstleister bereitgestellten absperrbaren Depots, wovon jedoch im konkreten Fall kein Gebrauch gemacht wurde. Das Verhalten der Mitarbeiterin ist jedenfalls dem Dienstleister zuzurechnen und w\u00e4re dieser verpflichtet gewesen, den Vorfall binnen 72 Stunden, nachdem ihm die Verletzung bekannt geworden ist, an die Datenschutzbeh\u00f6rde zu melden. Das hat der Dienstleister jedoch unterlassen, weshalb zu Recht festgestellt wurde, dass er damit gegen seine Pflicht nach Art. 33 DSGVO versto\u00dfen hat.<\/p>\n\n\n\n<p>Obwohl der Sachverhalt zum Schmunzeln einl\u00e4dt, darf dieser nicht als Banalit\u00e4t abgetan werden, zumal ein solcher Versto\u00df potentielle Auswirkungen auf die Rechte und Freiheiten jedes einzelnen Empf\u00e4ngers haben kann.<\/p>\n\n\n\n<p><br>DISCLAIMER<\/p>\n\n\n\n<p>Dieser Blog stellt lediglich eine allgemeine Information und keine rechtsanwaltliche Beratung dar. Schindler Rechtsanw\u00e4lte GmbH \u00fcbernimmt keine Haftung f\u00fcr die Richtigkeit, Vollst\u00e4ndigkeit und Aktualit\u00e4t des Blogs. Der Blog kann eine individuelle Rechtsberatung nicht ersetzen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Wenn ein Brief auf Reisen geht, durchl\u00e4uft er mehrere Stationen. Zuerst wird er je nach Postleitzahl und Stra\u00dfenname der Empf\u00e4ngeradresse \u00fcber allenfalls mehrere Logistikzentren verteilt. 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