{"id":5803,"date":"2021-10-06T15:10:00","date_gmt":"2021-10-06T14:10:00","guid":{"rendered":"https:\/\/test.schindlerattorneys.com\/?p=5803"},"modified":"2022-01-20T15:11:19","modified_gmt":"2022-01-20T14:11:19","slug":"neues-zur-umsetzung-der-whistleblowing-richtlinie","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.schindlerattorneys.com\/en\/2021\/10\/06\/neues-zur-umsetzung-der-whistleblowing-richtlinie\/","title":{"rendered":"Neues zur Umsetzung der Whistleblowing-Richtlinie"},"content":{"rendered":"\n<p><em>Vor knapp zwei Jahren, am 23. Oktober 2019, wurde die <\/em><a href=\"https:\/\/eur-lex.europa.eu\/legal-content\/DE\/TXT\/HTML\/?uri=CELEX:32019L1937&amp;from=DE\"><em>Whistleblowing-Richtlinie (EU 2019\/1937)<\/em><\/a><em> erlassen. Ganz nach amerikanischem Vorbild soll dadurch auch in Europa f\u00fcr mehr Rechtstreue (=Compliance) in den (auch \u00f6ffentlichen) Unternehmen gesorgt werden. Die Richtlinie ist von den EU-Mitgliedstaaten bis sp\u00e4testens <strong><u>17. Dezember 2021<\/u><\/strong> in nationales Recht umzusetzen. Wie es darum in \u00d6sterreich steht und welche datenschutzrechtlichen Fragen damit verkn\u00fcpft sind, erfahren Sie in den folgenden Zeilen.<\/em><\/p>\n\n\n\n<p>Gleich vorweg, knapp drei Monate vor Ende der Umsetzungsfrist der Whistleblowing-RL gibt es &#8211; soweit ersichtlich und bekannt &#8211; von \u00f6sterreichischer Seite noch keine Anstrengungen, den zuk\u00fcnftigen Rechtsunterworfenen einen Gesetzesentwurf zu pr\u00e4sentieren. Es ist somit davon auszugehen, dass sich ein solcher sehr eng an der Textierung der Richtlinie orientieren wird. \u00dcberraschungen k\u00f6nnen jedoch nie ausgeschlossen werden.<\/p>\n\n\n\n<p>Ab einer gewissen Gr\u00f6\u00dfe (50 Mitarbeiter) werden Unternehmen dazu verpflichtet, interne Meldesysteme zu schaffen, \u00fcber die Hinweisgeber Verst\u00f6\u00dfe gegen das EU-Recht (z.B. iZm Steuerbetrug, Geldw\u00e4sche oder Delikte im Zusammenhang mit \u00f6ffentlichen Auftr\u00e4gen, Produkt- und Verkehrssicherheit, sowie Umweltschutz) melden k\u00f6nnen. Da die Richtlinie lediglich Mindeststandards festlegt, steht es dem nationalen Gesetzgeber grunds\u00e4tzlich frei, die gemeldeten Rechtsverletzungen auch auf Verst\u00f6\u00dfe gegen das innerstaatliche Recht auszuweiten. Stets ist der Schutz der Hinweisgeber vor Repressalien (z.B. K\u00fcndigung oder Entlassung, aber auch andere ungerechtfertigte Nachteile wie R\u00fcckstufungen), vor allem auch durch die M\u00f6glichkeit anonymer Meldungen, zu gew\u00e4hrleisten.<\/p>\n\n\n\n<p>Zun\u00e4chst (grunds\u00e4tzlich ab dem 17. Dezember 2021, sofern die Richtlinie tats\u00e4chlich rechtzeitig in nationales Recht umgesetzt wird) richten sich die in der Richtlinie genannten Verpflichtungen an Unternehmen mit einer Mitarbeiteranzahl von 250. Die Frist f\u00fcr Unternehmen mit 50 bis 249 Mitarbeiter ist grunds\u00e4tzlich der 17.&nbsp;Dezember 2023. Selbst wenn eine Umsetzung der Richtlinie nicht rechtzeitig erfolgt, sollten Unternehmen schon jetzt entsprechende Meldesysteme einrichten. Au\u00dferdem m\u00fcssen die Mitgliedstaaten Beh\u00f6rden benennen, die Meldungen \u00fcber Verst\u00f6\u00dfe entgegennehmen und entsprechende Folgema\u00dfnahmen ergreifen k\u00f6nnen.<\/p>\n\n\n\n<p>Da Hinweisgebersysteme immer personenbezogene Daten nat\u00fcrlicher Personen verarbeiten, m\u00fcssen dabei auch die datenschutzrechtlichen Vorgaben der DSGVO beachtet werden. Dementsprechend m\u00fcssen nicht nur geeignete technische und organisatorische Ma\u00dfnahmen (z.B. Verschl\u00fcsselungen) getroffen werden, sondern sind auch gegebenenfalls Auftragsverarbeitungsvertr\u00e4ge mit externen Dienstleistern gem\u00e4\u00df Art.&nbsp;28&nbsp;DSGVO abzuschlie\u00dfen.<\/p>\n\n\n\n<p>Problematisch k\u00f6nnte der Hinweisgeberschutz im Hinblick auf die Informationspflichten des Art. 14 DSGVO und die Auskunftspflichten gem\u00e4\u00df Art. 15 DSGVO gegen\u00fcber dem Beschuldigten sein. Hier ist zu pr\u00fcfen ob und inwieweit die DSGVO nicht Ausnahmen von diesen Verpflichtungen vorsieht. So entf\u00e4llt das Recht auf Auskunft beispielsweise dann, wenn durch die Auskunft Informationen offenbart werden w\u00fcrden, die wegen \u00fcberwiegender berechtigter Interessen eines Dritten geheim gehalten werden m\u00fcssen. Es ist somit im konkreten Einzelfall zu beurteilen, ob dem Beschuldigten tats\u00e4chlich ein solches Auskunftsrecht zusteht oder nicht. Eine pauschale Beurteilung, die zu einer generellen Verweigerung des Auskunftsrechts f\u00fchrt, ist somit nicht zul\u00e4ssig.<\/p>\n\n\n\n<p>Das zuvor aufgezeigte Spannungsverh\u00e4ltnis zwischen Hinweisgeberschutz und dem Datenschutzrecht k\u00f6nnte beispielsweise durch eine Regelung im \u00f6sterreichischen Datenschutzgesetz aufgel\u00f6st werden. In Deutschland gibt es im Bundesdatenschutzgesetz (\u00a7 29 Abs.&nbsp;1 BDSG) bereits eine Regelung, von einer Informationsverpflichtung abzusehen, \u201e<em>soweit durch ihre Erf\u00fcllung Informationen offenbart w\u00fcrden, die ihrem Wesen nach, insbesondere wegen der \u00fcberwiegenden berechtigten Interessen eines Dritten, geheim gehalten werden m\u00fcssen<\/em>\u201c.<\/p>\n\n\n\n<p>In den n\u00e4chsten Wochen ist somit zu beobachten, wie eine Umsetzung der Richtlinie in \u00d6sterreich erfolgt und ob m\u00f6glicherweise das Spannungsverh\u00e4ltnis mit dem Datenschutz entsch\u00e4rft werden wird.<\/p>\n\n\n\n<p><br>DISCLAIMER<\/p>\n\n\n\n<p>Dieser Blog stellt lediglich eine allgemeine Information und keine rechtsanwaltliche Beratung dar. Schindler Rechtsanw\u00e4lte GmbH \u00fcbernimmt keine Haftung f\u00fcr die Richtigkeit, Vollst\u00e4ndigkeit und Aktualit\u00e4t des Blogs. Der Blog kann eine individuelle Rechtsberatung nicht ersetzen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Vor knapp zwei Jahren, am 23. Oktober 2019, wurde die Whistleblowing-Richtlinie (EU 2019\/1937) erlassen. 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