{"id":5816,"date":"2021-10-28T15:30:00","date_gmt":"2021-10-28T14:30:00","guid":{"rendered":"https:\/\/test.schindlerattorneys.com\/?p=5816"},"modified":"2022-01-20T15:33:28","modified_gmt":"2022-01-20T14:33:28","slug":"der-eugh-zur-zulassigkeit-der-fehlerberichtigung-durch-dekompilierung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.schindlerattorneys.com\/en\/2021\/10\/28\/der-eugh-zur-zulassigkeit-der-fehlerberichtigung-durch-dekompilierung\/","title":{"rendered":"Der EuGH zur Zul\u00e4ssigkeit der Fehlerberichtigung durch Dekompilierung"},"content":{"rendered":"\n<p>Der Europ\u00e4ische Gerichtshof (EuGH) hat mit Urteil vom 6. Oktober 2021 entschieden (<strong><a href=\"https:\/\/curia.europa.eu\/juris\/document\/document.jsf?text=&amp;docid=247056&amp;pageIndex=0&amp;doclang=DE&amp;mode=lst&amp;dir=&amp;occ=first&amp;part=1&amp;cid=17635934\" target=\"_blank\" rel=\"noreferrer noopener\">Rechtssache C-13\/20<\/a><\/strong>), dass ein rechtm\u00e4\u00dfiger K\u00e4ufer von Software berechtigt ist, das Computerprogramm ganz oder teilweise zu dekompilieren, um Fehler, die das Funktionieren der Software beeintr\u00e4chtigen, zu berichtigen.\u00a0 Dies schlie\u00dft den Fall ein, dass die Berichtigung darin besteht, eine Funktion zu deaktivieren, die das ordnungsgem\u00e4\u00dfe Funktionieren einer Programmanwendung beeintr\u00e4chtigt. Die Dekompilierung darf jedoch nur in dem f\u00fcr die Berichtigung erforderlichen Ausma\u00df und gegebenenfalls unter Einhaltung der mit dem Inhaber des Urheberrechts an diesem Programm vertraglich festgelegten Bedingungen vorgenommen werden.<\/p>\n\n\n\n<p>Kurz sei erkl\u00e4rt, was Dekompilierung ist: Ein Computerprogramm wird urspr\u00fcnglich in Form eines \u201eQuellcodes\u201c in einer verst\u00e4ndlichen Programmiersprache abgefasst, bevor es mittels eines als \u201eCompiler\u201c bezeichneten speziellen Programms in eine f\u00fcr den Computer ausf\u00fchrbare Form, den \u201eObjektcode\u201c, umgewandelt wird. Der Vorgang der Umwandlung des Quellcodes in den Objektcode wird \u201eKompilierung\u201c bezeichnet. Umgekehrt wird mit der \u201eDekompilierung\u201c der Ouellcode eines Programms aus seinem Objektcode rekonstruiert. Unter Dekompilieren versteht man somit den Vorgang des R\u00fcck\u00fcbersetzens von Maschinencode in menschenlesbaren Quellcode. Die Dekompilierung erfolgt mittels eines als \u201eDecompiler\u201c bezeichneten Programms.<\/p>\n\n\n\n<p>Ausgangspunkt der EuGH-Entscheidung war ein Rechtsstreit zwischen dem belgischen IT-Unternehmen Top System SA (im Folgenden \u201e<strong>Top System<\/strong>\u201c) und dem belgischen Staat (bzw. der Beh\u00f6rde der Selor, dem Auswahlb\u00fcro der F\u00f6deralverwaltung Belgiens). Top System entwickelte f\u00fcr die belgische Beh\u00f6rde mehrere IT-Anwendungen und r\u00e4umte dieser eine (einfache) Nutzungslizenz daran ein. Als Funktionsprobleme bei einigen Anwendungen, die von der Selor genutzt wurden, auftraten, die von Top System nicht behoben werden konnten, nahm die Beh\u00f6rde eigenm\u00e4chtig eine Dekompilierung der Software vor.<\/p>\n\n\n\n<p>Daraufhin klagte Top System auf Feststellung, dass die Beh\u00f6rde unter Verletzung seiner Ausschlie\u00dflichkeitsrechte, die Software dekompiliert hatte, sowie auf Schadenersatz. Das Gericht erster Instanz in Br\u00fcssel wies die Klage ab, woraufhin Top System Berufung beim Appellationshof Br\u00fcssel erhob. Dieser beschloss, das Verfahren auszusetzen und dem EuGH zur Vorabentscheidung vorzulegen. Der EuGH sollte kl\u00e4ren, ob der rechtm\u00e4\u00dfige Erwerber eines Computerprogramms berechtigt ist, dieses zur Fehlerbehebung zu dekompilieren.<\/p>\n\n\n\n<p>Der EuGH hat seine Entscheidung wie folgt begr\u00fcndet:<\/p>\n\n\n\n<p>Nach Art.\u00a04 lit.\u00a0a der Richtlinie 91\/250 (<strong><a href=\"https:\/\/eur-lex.europa.eu\/legal-content\/DE\/TXT\/PDF\/?uri=CELEX:31991L0250&amp;from=DE\" target=\"_blank\" rel=\"noreferrer noopener\">Computerprogramm-Richtlinie<\/a><\/strong>) hat der Inhaber des Urheberrechts an einem Computerprogramm, vorbehaltlich der in den Art.\u00a05 und 6 dieser Richtlinie vorgesehenen Ausnahmen, das ausschlie\u00dfliche Recht, die dauerhafte oder vor\u00fcbergehende Vervielf\u00e4ltigung dieses Programms ganz oder teilweise mit jedem Mittel und in jeder Form vorzunehmen oder zu gestatten. Art.\u00a04 lit.\u00a0b der Richtlinie 91\/250 gew\u00e4hrt dem Rechtsinhaber das ausschlie\u00dfliche Recht, die \u00dcbersetzung, die Bearbeitung, das Arrangement und andere Umarbeitungen eines Computerprogramms sowie die Vervielf\u00e4ltigung der erzielten Ergebnisse vorzunehmen oder zu gestatten.<\/p>\n\n\n\n<p>Art.\u00a05 Abs.\u00a01 der Richtlinie 91\/250 bestimmt, dass in Ermangelung spezifischer vertraglicher Bestimmungen die in Art.\u00a04 lit.\u00a0a und b dieser Richtlinie genannten Handlungen nicht der Zustimmung des Rechtsinhabers bed\u00fcrfen, wenn sie f\u00fcr eine <strong>bestimmungsgem\u00e4\u00dfe Benutzung des Computerprogramms einschlie\u00dflich der Fehlerberichtigung<\/strong> durch den rechtm\u00e4\u00dfigen Erwerber notwendig sind.<\/p>\n\n\n\n<p>Nach Art.&nbsp;6 (\u201e<em>Dekompilierung<\/em>\u201c) der Richtlinie 91\/250 ist die Zustimmung des Rechtsinhabers auch dann nicht erforderlich, wenn die Vervielf\u00e4ltigung des Codes oder die \u00dcbersetzung der Codeform unerl\u00e4sslich ist, um die erforderlichen Informationen <strong>zur Herstellung der Interoperabilit\u00e4t eines unabh\u00e4ngig geschaffenen Computerprogramms mit anderen Programmen zu erhalten<\/strong>, sofern bestimmte Bedingungen erf\u00fcllt sind.<\/p>\n\n\n\n<p>Da sich die Dekompilierung als solche nicht unter den in Art.&nbsp;4 lit.&nbsp;a und b der Richtlinie 91\/250 genannten Handlungen, auf die sich deren Art.&nbsp;5 Abs.&nbsp;1 bezieht, findet, war zu pr\u00fcfen, ob die f\u00fcr die Dekompilierung eines Computerprogramms erforderlichen Handlungen in den Anwendungsbereich von Art.&nbsp;4 lit.&nbsp;a und\/oder b dieser Richtlinie fallen k\u00f6nnen.<\/p>\n\n\n\n<p>Dazu hat der EuGH, der sich den Ausf\u00fchrungen des Generalanwalts Maciej Szpunar angeschlossen hat, festgehalten, dass die Dekompilierung eine Umwandlung der Form des Codes eines Programms darstellt, die eine zumindest teilweise und vor\u00fcbergehende Vervielf\u00e4ltigung des Codes sowie eine \u00dcbersetzung seiner Form impliziert. Der EuGH kam folglich zum Ergebnis, dass Art.&nbsp;5 Abs.&nbsp;1 der Richtlinie 91\/250 dahin auszulegen ist, dass der rechtm\u00e4\u00dfige Erwerber eines Programms berechtigt ist, dieses Programm zu dekompilieren, um Fehler, die dessen Funktionieren beeintr\u00e4chtigen, zu berichtigen. Diese Auslegung wird nach Ansicht des EuGHs nicht durch Art.&nbsp;6 der Richtlinie 91\/250 in Frage gestellt, der nicht dahin ausgelegt werden kann, dass die Dekompilierung eines Computerprogramms nur zu Interoperabilit\u00e4tszwecken zul\u00e4ssig ist.<\/p>\n\n\n\n<p>Die oben genannte &nbsp;Auslegung wird durch Art.&nbsp;6 Abs.&nbsp;2 und 3 der Richtlinie 91\/250 best\u00e4tigt, der es u.a. verbietet, dass die aufgrund einer solchen Dekompilierung gewonnenen Informationen zu anderen Zwecken als zur Herstellung dieser Interoperabilit\u00e4t oder zur Entwicklung \u00e4hnlicher Programme verwendet werden, und der es auch allgemein ausschlie\u00dft, dass die Dekompilierung in einer Weise vorgenommen wird, die die rechtm\u00e4\u00dfigen Interessen des Rechtsinhabers in unvertretbarer Weise beeintr\u00e4chtigt oder im Widerspruch zur normalen Nutzung des betreffenden Computerprogramms steht.<\/p>\n\n\n\n<p>Um zuk\u00fcnftig Auseinandersetzungen im Zusammenhang mit der Dekompilierung von lizenzierter Software zu vermeiden, empfiehlt es sich, das Verfahren zur Behebung von Softwarefehlern in den Lizenz- und Vertragsbestimmungen zu regeln. In diesem Zusammenhang ist jedoch zu beachten, dass die Vertragsparteien die M\u00f6glichkeit der Fehlerbehebung nicht g\u00e4nzlich ausschlie\u00dfen d\u00fcrfen.<\/p>\n\n\n\n<p>Zuletzt bleiben zwei Dinge abzuwarten: N\u00e4mlich, ob die Stadt M\u00fcnchen vor den EU-Gerichten (EuG und EuGH) die Nichteintragung der noch ausst\u00e4ndigen Nizza-Klassifikationen (allen voran Bier und Festorganisation) anfechten wird und dass 2022 uns hoffentlich ein Oktoberfest erm\u00f6glicht.<\/p>\n\n\n\n<p><br>DISCLAIMER<\/p>\n\n\n\n<p>Dieser Blog stellt lediglich eine allgemeine Information und keine rechtsanwaltliche Beratung dar. Schindler Rechtsanw\u00e4lte GmbH \u00fcbernimmt keine Haftung f\u00fcr die Richtigkeit, Vollst\u00e4ndigkeit und Aktualit\u00e4t des Blogs. Der Blog kann eine individuelle Rechtsberatung nicht ersetzen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der Europ\u00e4ische Gerichtshof (EuGH) hat mit Urteil vom 6. 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