{"id":5820,"date":"2021-11-10T17:00:00","date_gmt":"2021-11-10T16:00:00","guid":{"rendered":"https:\/\/test.schindlerattorneys.com\/?p=5820"},"modified":"2022-01-20T15:38:17","modified_gmt":"2022-01-20T14:38:17","slug":"zur-eintragungsfahigkeit-einer-als-audiodatei-eingebrachten-klangmarke","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.schindlerattorneys.com\/en\/2021\/11\/10\/zur-eintragungsfahigkeit-einer-als-audiodatei-eingebrachten-klangmarke\/","title":{"rendered":"Zur Eintragungsf\u00e4higkeit einer als Audiodatei eingebrachten Klangmarke"},"content":{"rendered":"\n<p>Das Gericht der Europ\u00e4ischen Union (kurz EuG) hat mit <a href=\"https:\/\/curia.europa.eu\/juris\/document\/document.jsf?text=&amp;docid=243853&amp;pageIndex=0&amp;doclang=DE&amp;mode=lst&amp;dir=&amp;occ=first&amp;part=1&amp;cid=19586984\" target=\"_blank\" rel=\"noreferrer noopener\"><strong>Entscheidung<\/strong><\/a> vom 7. Juli 2021 erstmals \u00fcber die Eintragungsf\u00e4higkeit einer Klangmarke, die als Audiodatei eingereicht wurde, entschieden. Dabei hat es die Entscheidung der 2. Beschwerdekammer des Amts der Europ\u00e4ischen Union f\u00fcr geistiges Eigentum (EUIPO) best\u00e4tigt. Diese hat zuvor entschieden, dass die Kombination an Kl\u00e4ngen, welche beim \u00d6ffnen einer Kohlens\u00e4uregetr\u00e4nkedose entstehen, nicht als Unionsmarke eingetragen werden kann. Begr\u00fcndet wurde dies damit, dass es der Ger\u00e4uschkombination an Unterscheidungskraft mangelt.<\/p>\n\n\n\n<p>Hintergrund der Entscheidung war, dass die in Bonn ans\u00e4ssige Ardagh Metal Beverage Holdings GmbH &amp; Co. KG im Jahre 2018 das verfahrensgegenst\u00e4ndliche H\u00f6rzeichen als Unionsmarke bei der EUIPO angemeldet hat. Der Anmeldung legte sie eine Audiodatei auf einem Speichermedium bei. Konkret handelte es sich dabei um den Klang, \u201e<em>der beim \u00d6ffnen einer Getr\u00e4nkedose entsteht, gefolgt von etwa einer Sekunde ohne Ger\u00e4usch und einem Prickeln von etwa neun Sekunden\u201c.<\/em> Der zust\u00e4ndige Anmeldungspr\u00fcfer wies die Registrierung aufgrund fehlender Unterscheidungskraft ab, da insbesondere die Klangkombination nicht als Hinweis auf die kommerzielle Herkunft der Waren wahrgenommen werden konnte. Die 2. Beschwerdekammer der EUIPO best\u00e4tigte diese Auffassung und f\u00fchrte im Wesentlichen aus, dass der angemeldeten Klangmarke der notwendige Grad an Resonanz bzw. Wiedererkennungswert fehlt, um Verbraucher auf die betriebliche Herkunft der Ware hinweisen zu k\u00f6nnen. Der wiedergegebene Klang sei funktionell bedingt und dementsprechend den in Rede stehenden Waren inh\u00e4rent.<\/p>\n\n\n\n<p>Das EuG best\u00e4tigte die Entscheidung der 2. Beschwerdekammer unter Bezugnahme auf seine Entscheidung zu <a href=\"https:\/\/curia.europa.eu\/juris\/document\/document.jsf?text=&amp;docid=183262&amp;pageIndex=0&amp;doclang=DE&amp;mode=req&amp;dir=&amp;occ=first&amp;part=1&amp;cid=19616339\" target=\"_blank\" rel=\"noreferrer noopener\"><strong>T-408\/15 &#8211; <em>H\u00f6rmarke<\/em><\/strong><\/a>. Demnach m\u00fcssen Klangmarken eine gewisse Resonanz haben, damit der Durchschnittsverbraucher den Klang als Marke wahrnehmen kann und nicht nur ein blo\u00df technischer und funktioneller Bestandteil der Ware sein. Der Durchschnittsverbraucher muss in der Lage sein, die betriebliche Herkunft einer Ware direkt aus der Wahrnehmung des Klangs ableiten zu k\u00f6nnen. Auch der Umstand, dass das Zischger\u00e4usch l\u00e4nger als normal andauere und nicht sofort nach dem \u00d6ffnen der Dose beginne, verleihe keine Unterscheidungskraft.<\/p>\n\n\n\n<p>Hingegen wies das EuG die Auffassung der 2. Beschwerdekammer zur\u00fcck, wonach bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft einer Klangmarke die in der Rechtsprechung zu 3D-Marken (das sind Marken wie das Lego-M\u00e4nnchen oder das Nutella Glas) entwickelten Grunds\u00e4tze direkt anwendbar seien. Eine 3D-Marke muss erheblich von der Norm oder \u00dcblichkeit abweichen, um Unterscheidungskraft zu besitzen. Je mehr die Form einer 3D-Marke der \u00fcblichen Form der Ware oder ihrer Verpackung entspricht, desto weniger besitzt die 3D-Marke an Unterscheidungskraft. Da eine Klangmarke im Unterschied zu einer 3D-Marke unabh\u00e4ngig von der Form oder Verpackung der relevanten Ware wirkt, gelten diese Kriterien laut Ansicht des EuG nicht f\u00fcr Klangmarken.<\/p>\n\n\n\n<p>Zuletzt stellte das EuG klar, dass obwohl Getr\u00e4nke und Getr\u00e4nkeverpackungen bis zu ihrem Verzehr ger\u00e4uschlos sind, die Verwendung von Kl\u00e4ngen zur Kennzeichnung eines solchen Produkts nicht per se unzul\u00e4ssig ist.&nbsp;<\/p>\n\n\n\n<p>Diese Entscheidung bietet wichtige Orientierungspunkte bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft bzw. Eintragungsf\u00e4higkeit von Klangmarken. Wichtigstes Unterscheidungskriterium ist die Wahrnehmung der betroffenen Verkehrskreise. Nichtsdestotrotz bleibt es weiterhin schwierig eine Klangmarke zu registrieren, zumal der jeweilige Durchschnittsverbraucher in die Lage versetzt werden muss, allein aufgrund des Klangs und ohne Einblendung von zus\u00e4tzlichen Worten, Bildern oder anderen Marken, die betriebliche Herkunft der Ware oder Dienstleistung herzuleiten.<\/p>\n\n\n\n<p><br>DISCLAIMER<\/p>\n\n\n\n<p>Dieser Blog stellt lediglich eine allgemeine Information und keine rechtsanwaltliche Beratung dar. Schindler Rechtsanw\u00e4lte GmbH \u00fcbernimmt keine Haftung f\u00fcr die Richtigkeit, Vollst\u00e4ndigkeit und Aktualit\u00e4t des Blogs. Der Blog kann eine individuelle Rechtsberatung nicht ersetzen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Das Gericht der Europ\u00e4ischen Union (kurz EuG) hat mit Entscheidung vom 7. 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