{"id":5824,"date":"2021-11-24T12:00:00","date_gmt":"2021-11-24T11:00:00","guid":{"rendered":"https:\/\/test.schindlerattorneys.com\/?p=5824"},"modified":"2022-01-20T15:42:06","modified_gmt":"2022-01-20T14:42:06","slug":"urheberrecht-wann-gilt-ein-foto-als-nicht-mehr-offentlich-zuganglich","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.schindlerattorneys.com\/en\/2021\/11\/24\/urheberrecht-wann-gilt-ein-foto-als-nicht-mehr-offentlich-zuganglich\/","title":{"rendered":"Urheberrecht: Wann gilt ein Foto als nicht mehr \u00f6ffentlich zug\u00e4nglich?"},"content":{"rendered":"\n<p>Im Zeitalter der Digitalisierung ist eine (auch unbewusste) Urheberrechtsverletzung schnell begangen. Darunter versteht man, wie der Name schon impliziert, einen Versto\u00df gegen das Urheberrechtsgesetz (UrhG). Tatbildlich ist etwa das unrechtm\u00e4\u00dfige Anfertigen, Nutzen und Verbreiten von (digitalen) Kopien von einem Werk. Ein Werk im Sinne des UrhG kann z.B. ein Buch, Bild, Film, Computerprogramm oder eine Musikdatei sein. Der Urheber kann nach Bekanntwerden einer solchen Verletzung u.a. auf Unterlassung, Beseitigung und Schadenersatz klagen. Bevor in Deutschland eine Klage eingebracht wird, muss der Verletzende ordnungsgem\u00e4\u00df abgemahnt werden (im Unterschied zu \u00d6sterreich, wo dieses Erfordernis nicht besteht). In dem versendeten Abmahnschreiben wird in aller Regel eine zu unterzeichnende Unterlassungs- und Verpflichtungserkl\u00e4rung mitgeschickt, welche bei digitalen Inhalten u.a. die Verpflichtung umfasst, die \u00f6ffentliche Zug\u00e4nglichmachung des Inhalts zu beseitigen. Dieses Erfordernis wirft oftmals Fragen auf, zumal nicht immer klar ist, wann ein Inhalt als \u00f6ffentlich zug\u00e4nglich gilt.<\/p>\n\n\n\n<p>Der deutsche Bundesgerichtshof (kurz BGH) hat in seiner Entscheidung vom 27.05.2021 (<a href=\"http:\/\/juris.bundesgerichtshof.de\/cgi-bin\/rechtsprechung\/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=en&amp;nr=121732&amp;pos=0&amp;anz=1\" target=\"_blank\" rel=\"noreferrer noopener\"><strong>I\u00a0ZR 119\/20<\/strong><\/a>) klargestellt, dass nach Eingabe einer 70-stelligen URL-Adresse eine \u00f6ffentliche Zug\u00e4nglichmachung eines digitalen Inhalts im Sinne des dUrhG nicht vorliegt. Da die Entscheidung im Wesentlichen auf Grundlage von Unionsrecht beruht, k\u00f6nnte sie auch f\u00fcr \u00d6sterreich von Relevanz sein.<\/p>\n\n\n\n<p>Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde:<\/p>\n\n\n\n<p>Ein Berufsfotograf und hier gegenst\u00e4ndlicher Kl\u00e4ger hat erfahren, dass der Beklagte mehrere seiner Lichtbilder zur Bewerbung von Lautsprechern auf der Handelsplattform \u201eeBay Kleinanzeigen\u201c verwendet hat. Nach erfolgter Abmahnung verpflichtete sich der Beklagte, es zu unterlassen, die Lichtbilder der \u00d6ffentlichkeit im Internet ohne Zustimmung des Berufsfotografen zug\u00e4nglich zu machen.<\/p>\n\n\n\n<p>Der Beklagte unternahm zwar die L\u00f6schung, jedoch blieben die Foto-Dateien weiterhin, und zwar nach Eingabe einer aus ungef\u00e4hr 70 Zeichen (Buchstaben, Sonderzeichen und Ziffern) bestehenden URL-Adresse, erreichbar. Daraufhin verlangte der klagende Berufsfotograf erneut Unterlassung sowie Zahlung einer Vertragsstrafe. Das Landgericht sowie das Oberlandesgericht Frankfurt am Main wiesen die Klage bzw. Berufung des Kl\u00e4gers ab. Schlie\u00dflich zog der Kl\u00e4ger mit einer Revision vor den BGH.<\/p>\n\n\n\n<p>Der BGH wies die Revision zur\u00fcck, da die Abrufbarkeit des Fotos unter einer aus ungef\u00e4hr 70 Zeichen bestehenden URL-Adresse als keine \u00f6ffentliche Zug\u00e4nglichmachung zu qualifizieren ist Hierbei ist auf einen prozessrechtlichen Unterschied zwischen Deutschland und \u00d6sterreich hinzuweisen, zumal bei einer inhaltlichen Befassung mit der Revision in \u00d6sterreich diese als unbegr\u00fcndet abgewiesen worden w\u00e4re und eine Zur\u00fcckweisung nur beim Fehlen formeller Voraussetzungen in Frage kommen w\u00fcrde. &nbsp;<\/p>\n\n\n\n<p>Gem\u00e4\u00df \u00a7 19a dUrhG (das \u00f6sterreichische Pendant ist in \u00a7 18a \u00f6UrhG geregelt &#8211; das Zurverf\u00fcgungstellungsrecht) handelt es sich bei der \u00f6ffentlichen Zug\u00e4nglichmachung um dasdrahtgebundene oder drahtlose zug\u00e4nglich machen eines Werkes in einer Weise, dass Mitglieder der \u00d6ffentlichkeit von Orten und Zeiten ihrer Wahl darauf zugreifen k\u00f6nnen.<\/p>\n\n\n\n<p>Der \u00a7 19a dUrhG muss laut BGH in Einklang mit dem Art 3 Abs 1 Richtlinie 2001\/29\/EG (<a href=\"https:\/\/eur-lex.europa.eu\/legal-content\/DE\/TXT\/PDF\/?uri=CELEX:32001L0029&amp;from=DE\" target=\"_blank\" rel=\"noreferrer noopener\"><strong>Urheberrechtsrichtlinie<\/strong><\/a>) ausgelegt werden. Dort wird die \u00f6ffentliche Wiedergabe als \u00dcberbegriff der \u00f6ffentlichen Zug\u00e4nglichmachung genannt. Nach der Rechtsprechung des europ\u00e4ischen Gerichtshofs (kurz EuGH) spricht man von \u00d6ffentlichkeit, wenn eine unbestimmte Zahl an potentiellen Adressaten vorliegt und es sich dabei um \u201erecht viele Personen\u201c handelt. Eine unbestimmte Zahl an potentiellen Adressaten liegt vor, wenn die Wiedergabe f\u00fcr Personen allgemein erfolgt und somit nicht auf besondere Personen beschr\u00e4nkt ist, die einer privaten Gruppe angeh\u00f6ren (<a href=\"https:\/\/curia.europa.eu\/juris\/document\/document.jsf?text=&amp;docid=120443&amp;pageIndex=0&amp;doclang=DE&amp;mode=lst&amp;dir=&amp;occ=first&amp;part=1&amp;cid=25829472\" target=\"_blank\" rel=\"noreferrer noopener\"><strong>EuGH, C-135\/10 &#8211; SCF<\/strong><\/a>). Mit \u201erecht viele Personen\u201c meint der EuGH, dass der Begriff der \u00d6ffentlichkeit eine bestimmte Mindestschwelle enth\u00e4lt und eine allzu kleine oder gar unbedeutende Mehrzahl betroffener Personen ausschlie\u00dft. Dabei kommt es darauf an, wie viele Personen gleichzeitig und nacheinander Zugang zu demselben Werk haben (<a href=\"https:\/\/curia.europa.eu\/juris\/document\/document.jsf?text=&amp;docid=183124&amp;pageIndex=0&amp;doclang=DE&amp;mode=lst&amp;dir=&amp;occ=first&amp;part=1&amp;cid=25829587\" target=\"_blank\" rel=\"noreferrer noopener\"><strong>EuGH, C-160\/15 \u2013 GS Media BV<\/strong><\/a>).<\/p>\n\n\n\n<p>Unter Zugrundelegung der oben genannten Judikatur ging der BGH, wie bereits die beiden Vorinstanzen, davon aus, dass es an der Zugriffsm\u00f6glichkeit f\u00fcr \u201erecht viele Personen\u201c gefehlt hat. Aufgrund der Notwendigkeit der Eingabe einer 70-stelligen URL-Adresse, beschr\u00e4nkt sich der relevante Personenkreis faktisch auf diejenigen Personen, die diese Adresse zuvor &#8211; als das Foto vor Abgabe der Unterlassungserkl\u00e4rung noch im Rahmen der eBay-Anzeige des Beklagten frei zug\u00e4nglich gewesen ist &#8211; abgespeichert oder sie sonst in irgendeiner Weise kopiert oder notiert h\u00e4tten, oder denen die Adresse von solchen Personen mitgeteilt worden ist.<\/p>\n\n\n\n<p>Zuk\u00fcnftig wird (zumindest in Deutschland) ein Kl\u00e4ger, der sich auf einen Versto\u00df allein durch Abrufbarkeit eines Werkes nach Eingabe einer langen URL-Adresse st\u00fctzt, konkret darlegen und beweisen m\u00fcssen, dass \u201erecht viele Personen\u201c die realistische M\u00f6glichkeit hatten, auf das Werk zuzugreifen. Die blo\u00dfe Behauptung einer Auffindbarkeit \u00fcber Suchmaschinen wird wohl nicht mehr ausreichen, sondern es wird eine konkrete Darlegung notwendig sein, dass die Datei von g\u00e4ngigen Suchmaschinen indexiert und Nutzern auch tats\u00e4chlich als Suchbegriff pr\u00e4sentiert wurde.<\/p>\n\n\n\n<p><br>DISCLAIMER<\/p>\n\n\n\n<p>Dieser Blog stellt lediglich eine allgemeine Information und keine rechtsanwaltliche Beratung dar. Schindler Rechtsanw\u00e4lte GmbH \u00fcbernimmt keine Haftung f\u00fcr die Richtigkeit, Vollst\u00e4ndigkeit und Aktualit\u00e4t des Blogs. Der Blog kann eine individuelle Rechtsberatung nicht ersetzen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Im Zeitalter der Digitalisierung ist eine (auch unbewusste) Urheberrechtsverletzung schnell begangen. 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