{"id":6291,"date":"2022-05-03T08:12:01","date_gmt":"2022-05-03T07:12:01","guid":{"rendered":"https:\/\/test.schindlerattorneys.com\/?p=6291"},"modified":"2022-05-03T08:12:02","modified_gmt":"2022-05-03T07:12:02","slug":"vergutung-von-privatkopien-in-der-cloud","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.schindlerattorneys.com\/en\/2022\/05\/03\/vergutung-von-privatkopien-in-der-cloud\/","title":{"rendered":"Verg\u00fctung von Privatkopien in der Cloud?"},"content":{"rendered":"\n<p>Der Europ\u00e4ische Gerichtshof (EuGH) hat ganz aktuell entschieden, dass auf die Speicherung eines urheberrechtlich gesch\u00fctzten Werkes in der Cloud f\u00fcr private Zwecke grunds\u00e4tzlich eine Verg\u00fctung gem\u00e4\u00df der <a href=\"https:\/\/eur-lex.europa.eu\/legal-content\/DE\/TXT\/PDF\/?uri=CELEX:32001L0029&amp;from=DE\" target=\"_blank\" rel=\"noreferrer noopener nofollow\" title=\"Urheberrechtrichtlinie\"><strong>Urheberrechtrichtlinie<\/strong><\/a> zu entrichten ist (<a href=\"https:\/\/curia.europa.eu\/juris\/document\/document.jsf;jsessionid=31B4C255CCB02A0D1FCA11E9C41977F2?text=&amp;docid=256462&amp;pageIndex=0&amp;doclang=DE&amp;mode=lst&amp;dir=&amp;occ=first&amp;part=1&amp;cid=40343\" target=\"_blank\" rel=\"noreferrer noopener nofollow\" title=\"Urtiel vom 24. M\u00e4rz 2022 C-433\/20\"><strong>Urteil vom 24. M\u00e4rz 2022 C-433\/20<\/strong><\/a>). Wer daf\u00fcr aufzukommen hat, lie\u00df der Gerichtshof jedoch offen. Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde:<\/p>\n\n\n\n<p>Die \u00f6sterreichische Verwertungsgesellschaft Austro-Mechana verlangte von der deutschen Strato AG, einem Cloud-Anbieter, die Bezahlung einer Speichermedienverg\u00fctung f\u00fcr die Speicherung im Rahmen des Cloud-Computing. Die beim Handelsgericht Wien eingebrachte Klage wurde jedoch mit der Begr\u00fcndung abgewiesen, dass die Strato AG keine Speichermedien verkaufe, sondern blo\u00df eine Dienstleistung der internetgest\u00fctzten Speicherung erbringe. Das mit der Berufung befasste Oberlandesgericht Wien legte dem EuGH den Fall zur Vorabentscheidung vor und wollte wissen, ob f\u00fcr die Speicherung von Inhalten im Rahmen des Cloud-Computing ein \u201e<em>gerechter Ausgleich<\/em>\u201c zu zahlen ist (Art. 5 Abs.&nbsp;2 lit. b der Richtlinie 2001\/29).<\/p>\n\n\n\n<p>Eingangs stellte sich f\u00fcr den EuGH die Frage, ob es sich bei der Speicherung in der Cloud \u00fcberhaupt um eine \u201e<em>Vervielf\u00e4ltigung auf beliebigen Tr\u00e4gern<\/em>\u201c handelt. Dazu befand der Gerichtshof, dass beim Hochladen eines Werkes in die Cloud eine Kopie desselben erstellt und diese gespeichert wird. Eine Vervielf\u00e4ltigung liegt somit vor. Der Begriff \u201e<em>auf beliebigen Tr\u00e4gern<\/em>\u201c umfasst alle Tr\u00e4ger, auf denen ein Werk vervielf\u00e4ltigt werden kann. Dazu geh\u00f6ren auch im Rahmen des Cloud-Computing verwendete Server, selbst wenn diese einem Dritten und nicht dem Cloud-Anbieter geh\u00f6ren. Eines der Ziele der Richtlinie ist es n\u00e4mlich, dass der Urheberrechtsschutz im Zuge der raschen technologischen Entwicklung nicht stets hinterherhinkt, sondern auch auf solche weiterhin anwendbar ist.<\/p>\n\n\n\n<p>Somit ist das Tatbestandsmerkmal \u201eVervielf\u00e4ltigung auf beliebigen Tr\u00e4gern\u201c bei Cloud-Computing-Dienstleistungen erf\u00fcllt.<\/p>\n\n\n\n<p>Der EuGH hatte in weiterer Folge dar\u00fcber zu befinden, ob Anbieter von Cloud-Computing zur Zahlung eines \u201e<em>gerechten Ausgleichs<\/em>\u201c (in \u00d6sterreich im Rahmen der Speichermedienabgabe) verpflichtet sind. Grunds\u00e4tzlich sind die Mitgliedstaaten bzw. der nationale Gesetzgeber gefordert eine entsprechende Regelung dar\u00fcber festzulegen, um die Rechtsinhaber entsprechend zu entsch\u00e4digen. Au\u00dferdem haben grunds\u00e4tzlich jene Personen den Ausgleich zu zahlen, die die Privatkopie erstellen, d.h. der Nutzer der Cloud-Computing-Dienstleistung und nicht der Anbieter dieser Dienstleistung.<\/p>\n\n\n\n<p>Falls es allerdings Schwierigkeiten gibt, den konkreten Endnutzer zu identifizieren, k\u00f6nnte die Abgabe auch vom Hersteller oder Importeur der Server getragen werden. Wirtschaftlich ist die Abgabe vom K\u00e4ufer solcher Server zu tragen, der diese letztendlich auf den privaten Nutzer abw\u00e4lzen kann. Somit ist die Abgabe indirekt vom Endkunden zu tragen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Mitgliedstaaten haben bei der konkreten Umsetzung der Regelung jedenfalls sicherzustellen, dass die letztendlich zu zahlende Abgabe f\u00fcr Cloud-Computing, soweit im Rahmen dieses einheitlichen Prozesses mehrere Ger\u00e4te und Speichermedien betroffen sind, \u201e<em>nicht \u00fcber den sich f\u00fcr die Rechtsinhaber ergebenden etwaigen Schaden hinausgeht<\/em>\u201c. Hei\u00dft, die Rechteinhaber sollen nicht mehr bekommen als ihnen tats\u00e4chlich zusteht.<\/p>\n\n\n\n<p>Es bleibt somit abzuwarten, wie das Oberlandesgericht Wien die Vorgaben des EuGH in weiterer Folge umsetzt und wer unmittelbarer Adressat der Abgabeverpflichtung wird. Das Urteil hat nat\u00fcrlich nicht nur f\u00fcr \u00d6sterreich, sondern auch f\u00fcr s\u00e4mtliche EU-Mitgliedstaaten Auswirkungen. Bei der Umsetzung in den einzelnen Staaten sind nat\u00fcrlich unterschiedliche Wege m\u00f6glich.<\/p>\n\n\n\n<p>DISCLAIMER<\/p>\n\n\n\n<p>Dieser Blog stellt lediglich eine allgemeine Information und keine rechtsanwaltliche Beratung dar. Schindler Rechtsanw\u00e4lte GmbH \u00fcbernimmt keine Haftung f\u00fcr die Richtigkeit, Vollst\u00e4ndigkeit und Aktualit\u00e4t des Blogs. Der Blog kann eine individuelle Rechtsberatung nicht ersetzen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der Europ\u00e4ische Gerichtshof (EuGH) hat ganz aktuell entschieden, dass auf die Speicherung eines urheberrechtlich gesch\u00fctzten Werkes in der Cloud f\u00fcr private Zwecke grunds\u00e4tzlich eine Verg\u00fctung gem\u00e4\u00df der Urheberrechtrichtlinie zu entrichten ist (Urteil vom 24. M\u00e4rz 2022 C-433\/20). Wer daf\u00fcr aufzukommen hat, lie\u00df der Gerichtshof jedoch offen. 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