{"id":7124,"date":"2022-11-22T16:00:00","date_gmt":"2022-11-22T15:00:00","guid":{"rendered":"https:\/\/www.schindlerattorneys.com\/?p=7124"},"modified":"2022-11-22T16:20:42","modified_gmt":"2022-11-22T15:20:42","slug":"neues-aus-der-welt-des-markenrechts","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.schindlerattorneys.com\/en\/2022\/11\/22\/neues-aus-der-welt-des-markenrechts\/","title":{"rendered":"Neues aus der Welt des Markenrechts"},"content":{"rendered":"\n<p><strong><em>EuGH: Produkthaftung des Markeninhabers als Quasihersteller<\/em><\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Der EuGH hatte im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der finnischen Versicherungsgesellschaft Fennia und der niederl\u00e4ndischen Koninklijke Philips NV dar\u00fcber zu entscheiden, ob Philips nach dem Produkthaftungsgesetz f\u00fcr den Schaden haftet, der durch eine mit ihrer Marke versehene und von ihrer Tochtergesellschaft (Saeco) hergestellte Kaffeemaschine verursacht wurde (<a href=\"https:\/\/curia.europa.eu\/juris\/document\/document.jsf;jsessionid=A4CE73402AB337A852FB14E898FD0E3B?text=&amp;docid=262430&amp;pageIndex=0&amp;doclang=DE&amp;mode=lst&amp;dir=&amp;occ=first&amp;part=1&amp;cid=9685662\" target=\"_blank\" rel=\"noreferrer noopener nofollow\"><strong>EuGH 7.7.2022, C\u2011264\/21<\/strong><\/a>). Auf der Kaffeemaschine und ihrer Verpackung waren sowohl die Zeichen Philips als auch Saeco angebracht. Die auf der Kaffeemaschine angebrachte CE-Kennzeichnung war mit dem Zeichen Saeco versehen, zudem war eine italienische Adresse und der Hinweis \u201eMade in Romania\u201c angegeben.&nbsp;<\/p>\n\n\n\n<p>Nach Ansicht des vorlegenden finnischen Gerichts war unklar, was unter \u201e<em>jede Person, die sich als Hersteller ausgibt, indem sie ihren Namen, ihr Warenzeichen oder ein anderes Erkennungszeichen auf dem Produkt anbringt<\/em>\u201c im Sinne von Art.&nbsp;3 Abs.&nbsp;1 der Produkthaftungsrichtlinie (<a href=\"https:\/\/eur-lex.europa.eu\/legal-content\/DE\/TXT\/PDF\/?uri=CELEX:31985L0374&amp;from=DE\" target=\"_blank\" rel=\"noreferrer noopener nofollow\">85\/374\/EWG<\/a>) zu verstehen ist. In diesem Zusammenhang stellt sich vor allem die Frage, ob neben dem Anbringen der Marke sonstige Kriterien erforderlich sind, damit der Markeninhaber als (Quasi-)Hersteller des fraglichen Produkts anzusehen ist oder, ob bestimmte Faktoren, die f\u00fcr einen Haftungsausschluss sprechen, in Betracht gezogen werden k\u00f6nnen, wie etwa der Umstand, dass die Angaben auf dem Produkt deutlich zeigen, dass der Hersteller ein anderes Unternehmen als der Markeninhaber ist.&nbsp;<\/p>\n\n\n\n<p>Der EuGH f\u00fchrte aus, es ergebe sich aus dem klaren und eindeutigen Wortlaut der verfahrensgegenst\u00e4ndlichen Bestimmung, dass eine Beteiligung der Person, die sich als Hersteller ausgibt, am Herstellungsprozess des Produkts f\u00fcr deren Einstufung als \u201e<em>Hersteller<\/em>\u201c im Sinne dieser Bestimmung nicht erforderlich ist. Daher kann die Festlegung des Kreises der haftenden Personen nicht von der Festsetzung zus\u00e4tzlicher Kriterien abh\u00e4ngig gemacht werden.<\/p>\n\n\n\n<p>Das Anbringen von Erkennungszeichen begr\u00fcndet somit bereits die Eigenschaft eines \u201e<em>Herstellers<\/em>\u201c. Mit der Bestimmung wird aus verbraucherschutzrechtlichen Gr\u00fcnden das Ziel verfolgt, die Last, den tats\u00e4chlichen Hersteller des fraglichen fehlerhaften Produkts ermitteln zu m\u00fcssen, zu lindern.<\/p>\n\n\n\n<p>Au\u00dferdem erweckt jene Person, die ihr Warenzeichen oder ein anderes Erkennungszeichen anbringt, den Eindruck, am Herstellungsprozess beteiligt bzw. daf\u00fcr verantwortlich zu sein. Demnach l\u00e4uft die Verwendung dieser Angaben darauf hinaus, dass diese Person ihre Bekanntheit nutzt, um das fragliche Produkt in den Augen der Verbraucher attraktiver zu machen. Das rechtfertigt es, dass sie als Gegenleistung wegen dieser Verwendung haftbar gemacht werden kann.<\/p>\n\n\n\n<p>Aufgrund des Wortlautes der Entscheidung w\u00e4re vermutlich eine Haftung von Philips als Quasihersteller vom EuGH auch dann angenommen worden, wenn auf der Kaffeemaschine ein eindeutiger Hinweis auf den Hersteller (z.B. hergestellt von Saeco) angebracht gewesen w\u00e4re. Dar\u00fcber hatte der EuGH jedoch nicht zu entschieden.<\/p>\n\n\n\n<p>Es besteht somit bei der Verwendung mehrerer Marken das Risiko, dass auch im Falle eines aufkl\u00e4renden Hinweises auf den tats\u00e4chlichen Hersteller, der nicht-herstellende Markeninhaber als Quasi-Hersteller in Anspruch genommen wird.<\/p>\n\n\n\n<p><strong><em>Italien: Markenverletzung von NFTs<\/em><\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Im 19. Juli 2022 hat ein Gericht in Rom eine einstweilige Verf\u00fcgung gegen den Hersteller von NFTs erlassen, auf denen ein ehemaliger Fu\u00dfballspieler des italienischen Fu\u00dfballvereins Juventus FC abgebildet war (<a href=\"https:\/\/drive.google.com\/file\/d\/1KEs2RnCQax5HE-1j32Naz_cs6JB-2uWH\/view\" target=\"_blank\" rel=\"noreferrer noopener nofollow\"><strong>Entscheidung vom 20.07.2022, Rechtssache Nr. 32072\/2022<\/strong><\/a>). Dabei wurden ohne Genehmigung von Juventus FC die eingetragenen Marken des Turiner Fu\u00dfballvereines verwendet. Die Entscheidung (mittlerweile rechtskr\u00e4ftig) d\u00fcrfte die erste seiner Art im Hinblick auf die Durchsetzung von Markenrechten bei NFTs in Europa sein.<\/p>\n\n\n\n<p>Das erkennende Gericht hielt in seiner Entscheidung unter anderem fest, dass die Juventus-Marken bekannt sind und es nicht notwendig sei, zu pr\u00fcfen, ob eine Markeneintragung konkret in Bezug auf \u201edigitale Objekte\u201c oder sogar auf &#8220;von NFT zertifizierte digitale Objekte&#8221; vorliegt. Vielmehr reiche es aus, dass die Juventus-Marken in jedem Fall in Klasse 9 der Nizzaer Klassifikation in Bezug auf &#8220;digitale herunterladbare Ver\u00f6ffentlichungen&#8221; eingetragen sind. Damit scheint das Gericht der g\u00e4ngigen Auffassung zu folgen, dass eine Eintragung in Klasse 9 f\u00fcr nicht bekannte Marken erforderlich ist, um Schutz gegen verletzende NFTs zu erhalten.<\/p>\n\n\n\n<p>Der Hersteller der NFTs h\u00e4tte neben der Einwilligung des betroffenen (ehemaligen) Juventus-Spielers zur Verwendung seines Bildnisses jedenfalls auch eine Genehmigung f\u00fcr die Verwendung der in diesem Bild dargestellten Marken einholen m\u00fcssen, da die digitalen Spielerkarten zum Verkauf bestimmt waren. Das f\u00fchrt gleichzeitig zu einer wichtigen Erkenntnis, n\u00e4mlich, dass NFTs \u2013 im Vergleich zu den darauf abgebildeten Bildern und Daten &#8211; rechtlich autonom zu betrachten sind und scheint sich damit die Theorie der Trennung von Inhalt und Zertifikat zu nutzen. Als praktische Konsequenz stellt das Gericht fest, dass die erlassene einstweilige Verf\u00fcgung sowohl die digitalen Inhalte, einschlie\u00dflich das Bild des Spielers mit den Juventus-Marken, aber auch die NFTs selbst betrifft.<\/p>\n\n\n\n<p>Selbst wenn das Gericht einige Klarstellungen im Hinblick auf NFTs machen konnte, bleibt offen, wie die einstweilige Verf\u00fcgung in der Praxis vollstreckt werden kann (z.B. gegen\u00fcber Plattformen, die die NFTs hosten).<\/p>\n\n\n\n<p>DISCLAIMER<\/p>\n\n\n\n<p>Dieser Blog stellt lediglich eine allgemeine Information und keine rechtsanwaltliche Beratung dar. Schindler Rechtsanw\u00e4lte GmbH \u00fcbernimmt keine Haftung f\u00fcr die Richtigkeit, Vollst\u00e4ndigkeit und Aktualit\u00e4t des Blogs. Der Blog kann eine individuelle Rechtsberatung nicht ersetzen.<\/p>\n\n\n\n<figure class=\"wp-block-image size-full\"><a href=\"https:\/\/www.schindlerattorneys.com\/wp-content\/uploads\/2022\/11\/Produkthaftung.pdf\" target=\"_blank\" rel=\"noreferrer noopener\"><img decoding=\"async\" width=\"144\" height=\"144\" src=\"https:\/\/www.schindlerattorneys.com\/wp-content\/uploads\/2022\/01\/pdf-download-icon.png\" alt=\"PDF Download Icon\" class=\"wp-image-5848\" srcset=\"https:\/\/www.schindlerattorneys.com\/wp-content\/uploads\/2022\/01\/pdf-download-icon.png 144w, https:\/\/www.schindlerattorneys.com\/wp-content\/uploads\/2022\/01\/pdf-download-icon-12x12.png 12w\" sizes=\"(max-width: 144px) 100vw, 144px\" \/><\/a><\/figure>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>EuGH: Produkthaftung des Markeninhabers als Quasihersteller Der EuGH hatte im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der finnischen Versicherungsgesellschaft Fennia und der niederl\u00e4ndischen Koninklijke Philips NV dar\u00fcber zu entscheiden, ob Philips nach dem Produkthaftungsgesetz f\u00fcr den Schaden haftet, der durch eine mit ihrer Marke versehene und von ihrer Tochtergesellschaft (Saeco) hergestellte Kaffeemaschine verursacht wurde (EuGH 7.7.2022, C\u2011264\/21). 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