{"id":7239,"date":"2023-02-07T16:43:41","date_gmt":"2023-02-07T15:43:41","guid":{"rendered":"https:\/\/www.schindlerattorneys.com\/?p=7239"},"modified":"2023-02-07T16:43:42","modified_gmt":"2023-02-07T15:43:42","slug":"neues-zum-recht-auf-kopie-nach-der-dsgvo","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.schindlerattorneys.com\/en\/2023\/02\/07\/neues-zum-recht-auf-kopie-nach-der-dsgvo\/","title":{"rendered":"Neues zum Recht auf Kopie nach der DSGVO"},"content":{"rendered":"\n<p>Ende 2022 hat der Generalanwalt beim EuGH in einem vom \u00f6sterreichischen Bundesverwaltungsgericht eingeleiteten Vorabentscheidungsverfahren seine Stellungnahme zum Auskunftsrecht nach Art. 15 DSGVO erstattet (Rechtssache C 487\/21). Es ging dabei insbesondere um die Fragen, welche Bedeutung der Begriff \u201eKopie\u201c in Abs. 3 dieses Artikels hat und wie dieses Recht auf Erhalt einer Kopie mit dem Recht auf Auskunft nach Abs. 1 verkn\u00fcpft ist?<\/p>\n\n\n\n<p>Hintergrund des Verfahrens ist, dass sich eine Unternehmensberatungsagentur, die auf Verlangen ihrer Kunden Informationen \u00fcber die Zahlungsf\u00e4higkeit Dritter liefert, im Zuge eines Auskunftsersuchens eines Betroffenen weigerte, eine Kopie der \u00fcber ihn verarbeiteten Daten zu \u00fcbermitteln. Die Agentur erteilte die angeforderten Ausk\u00fcnfte blo\u00df in einer aggregierten Form; andere Unterlagen wie konkrete E Mails oder Datenbankausz\u00fcge wurden jedoch nicht \u00fcbermittelt.<\/p>\n\n\n\n<p>Das vorlegende \u00f6sterreichische Gericht muss in weiterer Folge feststellen, ob die \u00dcbermittlung der personenbezogenen Daten in Form einer Tabelle und einer zusammenfassenden \u00dcbersicht den Anforderungen von Art. 15 Abs. 3 DSGVO gen\u00fcgt oder, ob der Betroffene berechtigt ist, eine Kopie seiner personenbezogenen Daten in Form von Kopien oder Ausz\u00fcgen aus etwaiger Korrespondenz oder Inhalten von Datenbanken oder entsprechender Dokumentation zu erhalten.<\/p>\n\n\n\n<p>Der Generalanwalt \u00e4u\u00dferte sich dazu wie folgt:<\/p>\n\n\n\n<p>Aus der Vorlageentscheidung geht hervor, dass die Tragweite von Art. 15 Abs. 3 Satz 1 DSGVO (\u201eDer Verantwortliche stellt eine Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, zur Verf\u00fcgung.\u201c) eine Frage ist, die sowohl in der Lehre als auch in der Rechtsprechung der nationalen Gerichte zumindest in \u00d6sterreich und Deutschland umstritten ist. So gibt es zwei Auffassungen die einander gegen\u00fcberstehen. Nach der engen Auslegung der in Rede stehenden Bestimmung gibt es kein eigenst\u00e4ndiges Recht auf Erhalt von Dokumenten oder \u00e4hnliches. Die weite Auslegung begr\u00fcndet hingegen einen Anspruch auf Erhalt einer Kopie der Dokumente oder sonstigen Datentr\u00e4ger. Darin wird neben dem Recht auf Auskunft nach Abs. 1 ein eigenst\u00e4ndiges Recht auf Erhalt einer Kopie gesehen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die DSGVO gibt keinen Hinweis darauf, wie der Begriff Kopie auszulegen ist. Aus rein terminologischer Sicht bezeichnet der Ausdruck \u201eKopie\u201c im gew\u00f6hnlichen Sprachgebrauch die originalgetreue Reproduktion oder Abschrift. Die fragliche Bestimmung legt im \u00dcbrigen ausdr\u00fccklich dar, dass die Kopie, die der f\u00fcr die Verarbeitung Verantwortliche der betroffenen Person zur Verf\u00fcgung stellen muss, jene Kopie der \u201epersonenbezogenen Daten\u201c ist, die Gegenstand der Verarbeitung ist.<\/p>\n\n\n\n<p>Im Gegensatz zur Kopie sind die Begriffe \u201epersonenbezogene Daten\u201c und Verarbeitung in Art. 4 Nr. 1 und Nr. 2 DSGVO definiert. Eine Analyse des Wortlauts l\u00e4sst somit die Feststellung zu, dass die \u201eKopie der personenbezogenen Daten\u201c eine getreue Wiedergabe dieser Daten sein muss. Die Vielfalt der Arten von Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sein k\u00f6nnen, bedeutet jedoch, dass je nach Art der verarbeiteten Daten und der Art der Verarbeitung eine Kopie dieser Daten verschiedene Formate wie Papierform, Audio- oder Videoaufzeichnungen, elektronisches Format oder andere Formate aufweisen kann.<\/p>\n\n\n\n<p>In seiner Analyse kommt der Generalanwalt zum Schluss, dass Art. 15 Abs. 3 Satz 1 DSGVO keinen eigenst\u00e4ndigen Anspruch auf Erhalt der Kopien von Dokumenten oder anderen Tr\u00e4gern, die personenbezogene Daten enthalten, verleiht. Zum anderen hat die betroffene Person jedoch kein Recht, andere als die in Art. 15 Abs. 1 DSGVO genannten Informationen \u00fcber die Verarbeitung personenbezogener Daten, wie z. B. Informationen zu den f\u00fcr die Verarbeitung personenbezogener Daten verwendeten Kriterien, Modellen, internen (berechnungs- oder sonstigen) Regeln oder Verfahren, zu erhalten.<\/p>\n\n\n\n<p>Der Verantwortliche soll der betroffenen Person jedoch alle weiteren Informationen zur Verf\u00fcgung stellen, die unter Ber\u00fccksichtigung der besonderen Umst\u00e4nde und Rahmenbedingungen, unter denen die personenbezogenen Daten verarbeitet werden, notwendig sind, um eine faire und transparente Verarbeitung zu gew\u00e4hrleisten. Die betroffene Person ist somit in die Lage zu versetzen, die an sie gerichteten Informationen in vollem Umfang zu verstehen.<\/p>\n\n\n\n<p>Um der betroffenen Person die g\u00e4nzliche Verst\u00e4ndlichkeit der an sie \u00fcbermittelten Informationen zu gew\u00e4hrleisten, kann es daher in bestimmten F\u00e4llen erforderlich sein, dieser Passagen von Dokumenten oder vollst\u00e4ndige Dokumente oder Ausz\u00fcge aus Datenbanken zu \u00fcbermitteln. Die Analyse der Notwendigkeit, Dokumente oder Ausz\u00fcge zur Verf\u00fcgung zu stellen, um die Verst\u00e4ndlichkeit der \u00fcbermittelten Informationen zu gew\u00e4hrleisten, muss jedoch zwangsl\u00e4ufig von Fall zu Fall anhand der Art der Daten, die Gegenstand des Antrags sind, und des Antrags selbst vorgenommen werden.<\/p>\n\n\n\n<p>Der Generalanwalt spricht sich jedoch eindeutig dagegen aus, dem Betroffenen ein allgemeines, eigenst\u00e4ndiges Recht auf Zugang zu Kopien von Dokumenten oder Ausz\u00fcgen aus Datenbanken zuzuerkennen.<\/p>\n\n\n\n<p>Es bleibt somit abzuwarten, ob sich der EuGH den Ausf\u00fchrungen des Generalanwaltes anschlie\u00dft. Sollte das der Fall sein, ist mit weiteren Auslegungsschwierigkeiten in der Praxis zu rechnen. Dies betrifft insbesondere die oben gezeigte Analyse der Notwendigkeit, die die Verantwortlichen vor weitere datenschutzrechtliche Herausforderungen stellt.<\/p>\n\n\n\n<p>DISCLAIMER<\/p>\n\n\n\n<p>Dieser Blog stellt lediglich eine allgemeine Information und keine rechtsanwaltliche Beratung dar. Schindler Rechtsanw\u00e4lte GmbH \u00fcbernimmt keine Haftung f\u00fcr die Richtigkeit, Vollst\u00e4ndigkeit und Aktualit\u00e4t des Blogs. Der Blog kann eine individuelle Rechtsberatung nicht ersetzen.<\/p>\n\n\n\n<figure class=\"wp-block-image size-full\"><a href=\"https:\/\/www.schindlerattorneys.com\/wp-content\/uploads\/2023\/02\/Neues-zum-Recht-auf-Kopie-nach-der-DSGVO.pdf\" target=\"_blank\" rel=\"noreferrer noopener\"><img decoding=\"async\" width=\"144\" height=\"144\" src=\"https:\/\/www.schindlerattorneys.com\/wp-content\/uploads\/2022\/01\/pdf-download-icon.png\" alt=\"PDF Download Icon\" class=\"wp-image-5848\" srcset=\"https:\/\/www.schindlerattorneys.com\/wp-content\/uploads\/2022\/01\/pdf-download-icon.png 144w, https:\/\/www.schindlerattorneys.com\/wp-content\/uploads\/2022\/01\/pdf-download-icon-12x12.png 12w\" sizes=\"(max-width: 144px) 100vw, 144px\" \/><\/a><\/figure>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Ende 2022 hat der Generalanwalt beim EuGH in einem vom \u00f6sterreichischen Bundesverwaltungsgericht eingeleiteten Vorabentscheidungsverfahren seine Stellungnahme zum Auskunftsrecht nach Art. 15 DSGVO erstattet (Rechtssache C 487\/21). 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